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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Das nicht bestiegene Fortbewegungsgerät wird nicht als Fahrzeug angesehen.Der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeitfährt, wird nicht mit einem Führer gleichgestellt.2.15.2.1 « Rollschuhe », auch « Inline-Skates » genannt, mit Rollen ausgestatteteSchuhe, mit denen der Benutzer sich fortbewegt.2.15.2.2 „Tretroller„ ein Fortbewegungsmittel mit Lenkstange und ohne Pedale, dasdurch eine Fussbewegung des Benutzers auf dem Boden angetrieben wird.2.16 “Motorfahrzeug” jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazubestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen;2.17 “Kleinkraftrad”1. entweder ein “Kleinkraftrad der Klasse A”, das heißt jedes zwei- oder dreirädrigeFahrzeug, das mit einem Verbrennungsmotor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder miteinem Elektromotor ausgestattet ist und aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinigeKraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 25 km in der Stunde nichtzu übersteigen vermag,2. oder ein “Kleinkraftrad der Klasse B”, das heißt:- jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug, das mit einem Verbrennungsmotor vonhöchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattet ist und aufgrundseiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eineGeschwindigkeit von 45 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag, mit Ausnahme derKleinkrafträder der Klasse A;- jedes vierrädrige Fahrzeug, das ausgestattet ist mit einem Motor von höchstens50 cm3 Hubraum für Motoren mit Fremdzündung oder, für andere Motortypen, mit einemMotor, dessen Nettohöchstleistung 4 kW nicht überschreitet, und das aufgrund seinerBauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eineGeschwindigkeit von 45 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag.Das maximale Leergewicht von dreirädrigen Kleinkrafträdern ist auf 270 kgbeschränkt; das von vierrädrigen Kleinkrafträdern auf 350 kg; für Elektrofahrzeuge sind dieBatterien jedoch nicht in diesem Gewicht einbegriffen.Dreirädrige Kleinkrafträder mit zwei auf derselben Achse montierten Rädern, derenAbstand zwischen den Mittelpunkten der Radaufstandsfläche kleiner als 0,46 m ist, werdenals zweirädrige Kleinkrafträder angesehen.Das nicht bestiegene zweirädrige Kleinkraftrad wird nicht als Fahrzeug angesehen.Das Anhängen eines Anhängers an ein Kleinkraftrad ändert nichts an dessenKlassifikation.Von Behinderten geführte Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, derkeine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, werden nicht alsKleinkrafträder angesehen;2.18 “Motorrad” jedes zweirädrige Motorfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das nichtder Definition des Kleinkraftrades entspricht.Das Anhängen eines Anhängers an ein Motorrad ändert nichts an dessenKlassifikation;www.klaus-willems.com 8

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