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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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C19Verbot für FußgängerC21Verbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht das angezeigteGewicht übersteigtC22Verbot für ReisebusseC23C24aVerbot für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden.Eine Aufschrift auf einem Zusatzschild beschränkt das Verbot aufFahrzeuge, deren Gesamtgewicht das angezeigte Gewichtübersteigt.Verbot für Fahrzeuge, die von den für Gefahrgutbeförderungzuständigen Ministern bestimmte gefährliche Güter befördernC24bC24cC25C27Verbot für Fahrzeuge, die von den für Gefahrgutbeförderungzuständigen Ministern bestimmte entzündbare oderexplosionsfähige gefährliche Güter befördernVerbot für Fahrzeuge, die von den für Gefahrgutbeförderungzuständigen Ministern bestimmte Wasser verunreinigendegefährliche Güter befördernVerbot für Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundenerFahrzeuge, deren Länge, Ladung einbegriffen, die angezeigteLänge übersteigtVerbot für Fahrzeuge, deren Breite, Ladung einbegriffen, dieangezeigte Breite übersteigtC29Verbot für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung einbegriffen, dieangezeigte Höhe übersteigtC31Verbot, an der nächsten Kreuzung in Pfeilrichtung abzubiegenC33Wendeverbot ab dem Verkehrsschild bis <strong>zur</strong> nächsten KreuzungC35Verbot, ab dem Verkehrsschild bis <strong>zur</strong> nächsten Kreuzung einGespann oder mehrspuriges Fahrzeug links zu überholenwww.klaus-willems.com 85

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