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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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a) für Fahrräder, die - Reifen ausgenommen - mit Rädern von höchstens 500 mmDurchmesser ausgestattet sind,b) für Fahrräder, die mit einem Rennlenker sowie mit Reifen mit einem Querschnittvon höchstens 25 mm ausgestattet sind und außerdem hinten keinen Gepäckträger haben,c) für Mountainbikes, die mit Reifen mit einem Querschnitt von mindestens 38 mmfür Räder von 650 mm Durchmesser und von mindestens 32 mm für Räder von 700 mmDurchmesser und mit zwei vom Lenker aus zu betätigenden Gangschaltungen ausgestattetsind und hinten keinen Gepäckträger und kein Schutzblech haben.Die unter den Buchstaben b) und c) erwähnten Fahrräder müssen vorne jedoch miteinem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler ausgestattet sein, wenn siemindestens ein Schutzblech haben.82.1.2.1. Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allenUmständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen,müssen Radfahrer vorne und hinten ein nicht blendendes Dauer- oder Blinklicht mitführen.Vorne muss das Licht weiss oder gelb sein und hinten rot.2. Dreirädrige Räder mit einem Rad vorne müssen stets vorne mit einem weißen undhinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein.3. Dreirädrige Räder mit zwei Rädern vorne müssen stets vorne mit zwei weißenRückstrahlern und hinten mit einem roten Rückstrahler ausgestattet sein.4. Vierrädrige Räder müssen stets vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei rotenRückstrahlern ausgestattet sein.5. Die Pedale von dreirädrigen und vierrädrigen Rädern müssen stets mit gelbenoder orangefarbenen Rückstrahlern ausgestattet sein.82.1.3 Von Rädern gezogene Anhänger müssen hinten stets mit zwei rotenRückstrahlern ausgestattet sein.Sie müssen ausserdem mit einem roten Licht ausgestattet sein, sobald ihreAbmessungen das beim Rad mitgeführte rote Licht unsichtbar machen.82.1.4.1. Lichter und Rückstrahler müssen stets deutlich sichtbar und frei sowieeinwandfrei unterhalten und in gutem Betriebszustand sein.2. Auf keinen Fall dürfen vorne rote Lichter oder Rückstrahler und hinten weisseoder gelbe Lichter oder weisse Rückstrahler mitgeführt werden.3. Rückstrahler dürfen nicht dreieckig sein. Sie müssen fest und im rechten Winkel<strong>zur</strong> Längsachse des Rads angebracht sein.4. Muss das Rad vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlernausgestattet sein, müssen die beiden Rückstrahler gleicher Farbe die gleiche Form und diegleichen Abmessungen haben.www.klaus-willems.com 116

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