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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 29 – Benutzung der Lichter: allgemeine VorschriftEs ist untersagt, andere Lichter zu benutzen als diejenigen, die in der vorliegendenOrdnung oder in den technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder überKleinkrafträder und Motorräder vorgeschrieben oder vorgesehen sind.Art. 30 – Benutzung der Lichter: auf öffentlichen Straßen verkehrendeFahrzeuge und VerkehrsteilnehmerZwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen,in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen, müssen folgendeLichter benutzt werden:30.1 bei Motorfahrzeugen:1. vorne: die Abblendlichter oder die Fernlichter, die gleichzeitig benutzt werdendürfen.Die Fernlichter müssen jedoch ausgeschaltet und durch die Abblendlichter ersetztwerden:a) beim Herannahen eines aus der Gegenrichtung kommendenVerkehrsteilnehmers, in der erforderlichen Entfernung, damit dieser seine Fahrt bequem undgefahrlos fortsetzen kann, und jedenfalls, sobald ein Führer seine Fernlichter nacheinanderkurz ein- und ausschaltet, um zu verstehen zu geben, dass er geblendet ist;b) beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs oder eines Schiffes, dessen Führeroder dessen Steuermann durch die Fernlichter geblendet werden könnte;c) wenn ein Fahrzeug einem anderen in einer Entfernung von weniger als 50 Meternfolgt, außer beim Überholen;d) wenn die Fahrbahn durchgehend und genügend beleuchtet ist, sodass der Führeretwa 100 Meter weit deutlich sehen kann.Die Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen benutztwerden. Sie können die Abblendlichter oder die Fernlichter ersetzen oder mit diesenzusammen eingeschaltet werden;2. hinten: die roten Lichter.Ist das Fahrzeug außerdem mit Nebelschlussleuchten ausgestattet, müssen diesebei Nebel oder Schneefall, die die Sichtweite auf weniger als etwa 100 Meter verringern,sowie bei starkem Regen eingeschaltet werden. Unter anderen Umständen dürfen dieseLeuchten nicht benutzt werden;30.2 (aufgehoben durch K.E. vom 13.02.2007)www.klaus-willems.com 40

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