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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 62bis – Räumungspfeil über einer FahrspurEin eventuell blinkendes gelbes Licht in der Form eines nach unten zeigenden Pfeils,der um 45° nach links oder nach rechts geneigt ist, kündigt die Verringerung der AnzahlFahrspuren an, die in Fahrtrichtung benutzt werden dürfen.Dieses Licht bedeutet, dass Führer die Spur sobald wie möglich in Pfeilrichtungverlassen müssen.Art. 62ter – Besondere Verkehrslichtzeichen, die den Verkehr von Fahrzeugendes Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelnVerkehrslichtzeichen in der Form von weißen Streifen, Kreisen und Dreiecken aufschwarzem Grund sind dazu bestimmt, den Verkehr von Fahrzeugen des Linienverkehrs mitöffentlichen Verkehrsmitteln zu regeln.Sie haben folgende Bedeutung:1. Ein waagerechter Streifen hat die gleiche Bedeutung wie das in Artikel 61.1 Nr. 1vorgesehene rote Licht.2. Ein Kreis hat die gleiche Bedeutung wie das in Artikel 61.1 Nr. 2 vorgesehenegelbe Licht.3. Ein auf der Spitze stehendes Dreieck hat die gleiche Bedeutung wie das in Artikel61.1 Nr. 3 vorgesehene grüne Licht.4. Ein senkrechter Streifen bedeutet, dass nur geradeaus gefahren werden darf.5. Ein um 45° nach links oder nach rechts geneigte r Streifen bedeutet, dass nur indie durch den Streifen angezeigten Richtungen gefahren werden darf.Art. 63 – Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen63.1 Lichtzeichenanlagen für Fußgänger63.1.1 Lichtzeichenanlagen für Fußgänger arbeiten mit zwei Farben.63.1.2 Die Lichter dieser Anlagen haben folgende Bedeutung:1. Rotes Licht bedeutet, dass es verboten ist, die Fahrbahn zu betreten.2. Grünes Licht bedeutet, dass es erlaubt ist, die Fahrbahn zu betreten. Als Hinweiskann das Ende dieser Erlaubnis durch Blinken des grünen Lichtes angekündigt werden.3. Rot wird über Grün angebracht.4. Rotes Licht zeigt die beleuchtete Silhouette eines stillstehenden Fußgängers,während grünes Licht die beleuchtete Silhouette eines gehenden Fußgängers zeigt.www.klaus-willems.com 73

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