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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 33 – Benutzung akustischer Warnvorrichtungen33.1 Es ist untersagt, andere akustische Warnvorrichtungen zu benutzen alsdiejenigen, die durch die vorliegende Ordnung oder durch die technischen Verordnungenüber Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder vorgesehen sind.33.2 Akustische Warnsignale müssen so kurz wie möglich sein. Sie sind nurgestattet, um ein <strong>zur</strong> Verhütung eines Unfalls notwendiges Warnsignal zu geben und,außerhalb geschlossener Ortschaften, um einen Führer, den man zu überholenbeabsichtigt, nötigenfalls zu warnen.33.3 Außer bei drohender Gefahr müssen akustische Warnsignale zwischenEinbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch durch kurzes und abwechselndes Einschaltender Fern- und Abblendlichter ersetzt werden.Art. 34 – Benutzung der RückspiegelDer Führer muss die Rückspiegel so einstellen, dass er den Verkehr von seinem Sitzaus nach hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes Fahrzeug, daszum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen kann.Art. 35 – Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen- Führer und Fahrgäste von im Strassenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssenden Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen.Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm müssen in einer für siegeeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden.Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, dürfen keine Kinderunter 3 Jahren befördert werden. Auf den vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einemSicherheitsgurt ausgestattet sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einerKörpergrösse unter 135 cm befördert werden.Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugenmit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, in Taxis und in für den Linienverkehrund die Sonderformen des Linienverkehrs bestimmten Fahrzeugen, wie erwähnt in Artikel 2Absatz 1 Buchstaben A und B des <strong>Erlass</strong>gesetzes vom 30. Dezember 1946 über dengewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen. In Taxis, die nicht mit einerKinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einerKörpergrösse unter 135 cm auf einem Rücksitz im Fahrzeug befördert werden.Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Fahrgastsitznicht in einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es seidenn, der Airbag wurde ausser Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellenderWeise automatisch selbst ab.Führer und Fahrgast von im Strassenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keineKraftfahrzeuge sind, müssen den Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzenanlegen. Kinder unter 3 Jahren müssen in einer für sie geeignetenKinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 Jahren und unter 12 Jahrenmüssen in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder denSicherheitsgurt anlegen.www.klaus-willems.com 44

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