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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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2.19 “dreirädriges Fahrzeug mit Motor” jedes dreirädrige Motorfahrzeug, das nichtder Definition des Kleinkraftrades entspricht und dessen maximales Leergewicht 1000 kgnicht übersteigt.Das Anhängen eines Anhängers an ein dreirädriges Fahrzeug mit Motor ändertnichts an dessen Klassifikation.Vorbehaltlich Sonderbestimmungen müssen Führer von dreirädrigen Fahrzeugen mitMotor dieselben Regeln beachten wie Führer von Kraftfahrzeugen;2.20 “vierrädriges Fahrzeug mit Motor” jedes sich von vierrädrigenMotorfahrzeugen, die als Kleinkrafträder angesehen werden, unterscheidende vierrädrigeMotorfahrzeug, dessen Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehrverwendet werden, 550 kg nicht übersteigt, wobei für Elektrofahrzeuge die Batterien indiesem Leergewicht nicht einbegriffen sind, und dessen Nettohöchstleistung des Motors15 kW nicht überschreitet.Das Anhängen eines Anhängers an ein vierrädriges Fahrzeug mit Motor ändertnichts an dessen Klassifikation.Vorbehaltlich Sonderbestimmungen müssen Führer von vierrädrigen Fahrzeugen mitMotor dieselben Regeln beachten wie Führer von Kraftfahrzeugen;2.21 “Kraftfahrzeug” jedes Motorfahrzeug, einschließlich Trolleybus, das nicht derDefinition des Kleinkraftrades, des Motorrades und des drei- oder vierrädrigen Fahrzeugsmit Motor entspricht;2.22 “haltendes Fahrzeug” ein Fahrzeug, das während der Zeit, die für das EinoderAussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist,stehen bleibt;2.23 “parkendes Fahrzeug” ein Fahrzeug, das länger als die Zeit, die für das EinoderAussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist,stehen bleibt;2.24 “Anhänger” jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, durch ein anderesgezogen zu werden;2.25 “Zug miteinander verbundener Fahrzeuge” jede Gruppe miteinanderverbundener Fahrzeuge, die durch ein und dieselbe Kraft in Bewegung gesetzt wird;2.26 “technische Verordnung über Kraftfahrzeuge” die allgemeine Verordnung,die die technischen Anforderungen festlegt, denen Kraftfahrzeuge und ihre Anhängergenügen müssen;2.27 “technische Verordnung über Kleinkrafträder und Motorräder” dieallgemeine Verordnung, die die technischen Anforderungen festlegt, denen Kleinkrafträderund Motorräder sowie ihre Anhänger genügen müssen;2.28 “höchstes zulässiges Gesamtgewicht” das Höchstgewicht des Fahrzeugs,das gemäß den Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge aufgrundder Widerstandsfähigkeit der Einzelteile des Fahrgestells als zulässig festgelegt wird;www.klaus-willems.com 9

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