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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 17 - Überholverbot17.1 Das linksseitige Überholen ist untersagt, wenn der Führer aus derGegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer nicht in einer Entfernung erblicken kann, dieausreicht, um den Überholvorgang ohne Unfallgefahr auszuführen.17.2 Das linksseitige Überholen eines Gespanns, eines zweirädrigen Motorfahrzeugsoder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist untersagt:1. auf einem mit dem Verkehrsschild A45 oder A47 gekennzeichneten Bahnübergang,außer wenn dieser mit Schranken ausgestattet ist oder wenn der Verkehr auf demselbendurch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;2. a) auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts Anwendung findet;b) auf den anderen Kreuzungen für Führer, die gemäß Artikel 12.3.1 die Vorfahrtgewähren müssen;3. beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven beiun<strong>zur</strong>eichender Sicht, außer wenn überholt werden kann, ohne über die durchgehendeweiße Linie zu fahren, die den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteil abgrenzt;4. wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein Fahrrad, einzweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad überholt, außer wenn dieFahrbahn in der gefolgten Richtung drei oder mehr Fahrspuren aufweist;5. wenn der zu überholende Führer an einer Stelle, wo der Verkehr nicht von einembefugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, vor einemFußgängerüberweg oder Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigenKleinkrafträdern anhält oder sich diesem nähert;6. bei Niederschlägen auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und Strassen mitmindestens vier Fahrspuren mit oder ohne Mittelstreifen, für Führer von Fahrzeugen oderZügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht vonmehr als 7,5 Tonnen.Diese Bestimmung gilt nicht für das Überholen von Fahrzeugen, die eine den langsamenFahrzeugen vorbehaltene Fahrspur benutzen, oder für das Überholen vonlandwirtschaftlichen Fahrzeugen.7. ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf öffentlichen Strassen, derenFahrbahn zwei Fahrspuren in der gefolgten Verkehrsrichtung aufweist, für Führer vonFahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchstzulässigenGesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung bestimmt sind.Diese Bestimmung gilt nicht beim Überholen von Fahrzeugen, die eine dem langsamenVerkehr vorbehaltene Fahrspur benutzen, oder beim Überholen von landwirtschaftlichenFahrzeugen. (Punkt 7 anwendbar ab dem 01.01.2008)17.2.bis In Abweichung von Artikel 17.2 Nr. 7 ist das linksseitige Überholen einesGespanns, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit mehr als zweiRädern ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf öffentlichen Strassen, deren Fahrbahnzwei Fahrspuren in der gefolgten Verkehrsrichtung aufweist, erlaubt für Führer vonFahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchstzulässigenGesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung bestimmt sind, wenndas Verkehrsschild F107 angebracht ist, bei Niederschlag jedoch nicht erlaubt für Führervon Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einemhöchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die für die Güterbeförderungbestimmt sind. (Art 17 bis anwendbar ab dem 01.01.2008)www.klaus-willems.com 25

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