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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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63.2 Lichtzeichenanlagen über den Fahrspuren63.2.1 Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen, die über den Fahrspuren einer Fahrbahnangebracht sind, haben folgende Bedeutung:1. Rotes Licht in der Form eines Kreuzes bedeutet, dass die Fahrtrichtung fürFührer, denen das Licht zugewandt ist, auf dieser Spur verboten ist.2. Grünes Licht in der Form eines nach unten zeigenden Pfeils bedeutet, dass dieFahrtrichtung für Führer, denen das Licht zugewandt ist, auf dieser Spur erlaubt ist.63.2.2 Diese Lichtzeichen bestimmen die Verkehrsrichtung auf der Spur von derStelle an, wo sie angebracht sind; sie werden nach jeder Kreuzung wiederholt und müssenvon einem Zeichen bis zum anderen einwandfrei sichtbar sein; an Kreuzungen regeln sieden Verkehr nicht.Art. 64 – Blinklichtanlagen64.1 Gelbes Blinklicht bedeutet, dass es erlaubt ist, mit erhöhter Vorsicht an derBlinklichtanlage vorbeizufahren; es ändert nichts an den Vorfahrtsregeln. Es kann1. aus einem allein angebrachten oder aus zwei abwechselnd aufleuchtendenLichtern,2. aus dem gelben Licht der Drei-Farben-Lichtzeichenanlage, wenn die anderenLichter dieser Anlage nicht in Betrieb sind,3. in Sonderfällen aus einem Licht, das anstelle des grünen Lichtes derDrei-Farben-Lichtzeichenanlage aufleuchtet,bestehen.64.2 Zwei an Bahnübergängen aufgestellte, abwechselnd blinkende rote Lichterbedeuten für alle Verkehrsteilnehmer, dass es verboten ist, über die Haltelinie zu fahrenoder, in Ermangelung einer Haltelinie, an der Lichtzeichenanlage selbst vorbeizufahren.64.3 Ein an Bahnübergängen aufgestelltes rundes weißes Blinklicht bedeutet, dasses erlaubt ist, an der Lichtzeichenanlage vorbeizufahren.Art. 65 – Allgemeine BestimmungenKAPITEL II – Verkehrsschilder65.1 Die Verkehrsschilder werden in sechs Kategorien eingeteilt:A. Gefahrenschilder.B. Vorfahrtsschilder.C. Verbotsschilder.www.klaus-willems.com 74

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