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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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In diesen Spuren werden das Sinnbild eines Fahrrades und der Pfeil der zu folgendenRichtung in weißer Farbe abgebildet. Diese Einordnungsspuren sind Radfahrern undFührern von zweirädrigen Kleinkrafträdern vorbehalten.77.8 Schachbrettartige Markierungen, bestehend aus weißen Vierecken, können aufdem Boden angebracht werden.Sie grenzen den Raum, der Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichenVerkehrsmitteln auf einer überfahrbaren Sonderspur vorbehalten ist, oder den Raum, derdie Sonderspuren und die überfahrbaren Sonderspuren miteinander verbindet, ab.Halten und Parken auf diesen Markierungen ist verboten.KAPITEL IV - Verschiedene BestimmungenArt. 78 - Kennzeichnung der Baustellen und der Verkehrshindernisse78.1.1 Die Kennzeichnung der auf öffentlichen Straßen angelegten Baustellenobliegt demjenigen, der die Arbeiten ausführt.Müssen Vorfahrts-, Verbots-, Gebots-, Halte- und Parkschilder oder vorläufigeLängsmarkierungen <strong>zur</strong> Anzeige der Fahrspuren benutzt werden, bedarf die Anbringungdieser Kennzeichnung der Erlaubnis:- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnengehört, oder seines Beauftragten, falls es sich um eine Autobahn handelt;- des Bürgermeisters oder seines Beauftragten, falls es sich um eine andereöffentliche Straße handelt.Die Erlaubnis bestimmt in jedem Fall, welche Kennzeichnung zu benutzen ist.78.1.2 Die Kennzeichnung muss von dem, der die Arbeiten ausführt, entferntwerden, sobald diese beendet sind.78.2 Die Kennzeichnung der Hindernisse obliegt- entweder der Behörde, die mit der Verwaltung der öffentlichen Straße beauftragtist, wenn es sich um ein Hindernis handelt, das nicht einem Dritten zuzuschreiben ist;- oder dem, der das Hindernis geschaffen hat.Bei Untätigkeit des Letzteren ist die Behörde, die mit der Verwaltung der öffentlichenStraße beauftragt ist, dafür zuständig; die sich daraus ergebenden Kosten können vondieser Behörde zulasten der untätigen Person beigetrieben werden.Art. 79 - Abgrenzung der öffentlichen StraßeDie Straßen- oder Fahrbahnränder können durch Rückstrahler gekennzeichnetwerden.Diese Rückstrahler müssen so angebracht sein, dass die Verkehrsteilnehmer zuihrer Rechten nur die roten oder orangefarbenen und zu ihrer Linken nur die weißenRückstrahler sehen.www.klaus-willems.com 112

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