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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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10.4 Es ist untersagt, einen Führer zu übermäßig schneller Fahrt an<strong>zur</strong>egen oderherauszufordern.Art. 11 -Geschwindigkeitsbeschränkungen11.1 In geschlossenen Ortschaften ist die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stundebeschränkt.Auf bestimmten öffentlichen Straßen kann jedoch eine niedrigere oder höhereGeschwindigkeit durch das Verkehrsschild C43 auferlegt oder erlaubt werden.Die aus Artikel 11.3 hervorgehenden Beschränkungen auf niedrigereGeschwindigkeiten bleiben anwendbar.11.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit beschränkt auf:1. 120 km in der Stunde:a) auf Autobahnen;b) auf öffentlichen Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestenszwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind, insofern die Verkehrsrichtungen anders alsdurch Straßenmarkierungen getrennt sind.Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundenerFahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sowie vonLinien- und Reisebussen ist dort jedoch auf 90 km in der Stunde beschränkt.Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 11.3 hervorgehendenBeschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar;2. 90 km in der Stunde:a) auf öffentlichen Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestenszwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind und deren Verkehrsrichtungen durchStraßenmarkierungen getrennt sind;b) auf den anderen öffentlichen Straßen.Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 11.3 hervorgehendenBeschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar.11.3 Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist, je nach Art des Fahrzeugs, beschränkt:1. auf 75 km in der Stunde für Linien- und Reisebusse außer auf den in denArtikeln 11.2 Nr. 1 und 11.2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Straßen;2. auf 60 km in der Stunde für andere mit Luftreifen ausgestattete Fahrzeuge undZüge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht7,5 Tonnen übersteigt, außer auf den in den Artikeln 11.2 Nr. 1 und 11.2 Nr. 2 Buchstabe a)erwähnten Straßen;3. auf die durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegteGeschwindigkeit oder, in Ermangelung einer solchen Beschränkung, auf 40 km in derStunde für Fahrzeuge, die mit Halbluftreifen, Vollgummireifen oder harter Bereifungausgestattet sind, sowie für Fahrzeuge, die durch ihre Bauweise und ursprünglich keineAufhängung haben;www.klaus-willems.com 21

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