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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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2. Es darf eine unterbrochene gelbe Linie auf dem tatsächlichen Rand der Fahrbahn,auf der Bordkante eines Bürgersteigs oder eines erhöhten Seitenstreifens angebrachtwerden.Längs dieser gelben Linie ist das Parken auf der Fahrbahn untersagt.Beispiel:75.2 Markierungen <strong>zur</strong> Anzeige des fiktiven Randes der FahrbahnEs darf eine breite durchgehende weiße Linie auf der Fahrbahn angebracht werden,um den fiktiven Rand derselben anzuzeigen.Außer auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist der Teil der öffentlichen Straßejenseits dieser Linie dem Halten und Parken vorbehalten.Anfang und Ende dieser Parkzone können durch eine durchgehende weiße Querlinieangezeigt werden.Beispiel:Art. 76 - Quermarkierungen76.1 Eine Haltelinie, die aus einer durchgehenden, quer zum Fahrbahnrandangebrachten weißen Linie besteht, kennzeichnet die Stelle, an der Führer aufgrund einesVerkehrsschildes B5 oder eines Verkehrslichtzeichens anhalten müssen.Beispiel:76.2 Eine aus weißen Dreiecken bestehende Querlinie kennzeichnet die Stelle, ander Führer gegebenenfalls anhalten müssen, um aufgrund eines Verkehrsschildes B1 dieVorfahrt zu gewähren.Beispiel:www.klaus-willems.com 109

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