2.49 „ Urlaubszone „ eine Zone, in der sich zeitweilig viele Urlauber aufhalten undin der viele Fussgänger und Radfahrer auf der öffentlichen Strasse und insbesondere aufder Fahrbahn anwesend sind.Diese Zone umfasst eine oder mehrere öffentliche Strassen oder Teile öffentlicher Strassen,die durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzt sind, wenn es sich um eine in einergeschlossenen Ortschaft gelegene Zone handelt, oder die durch das zonale VerkehrsschildC43 mit dem Vermerk « 50 » oder durch das zonale Verkehrsschild C43 mit dem Vermerk «70 » abgegrenzt sind, wenn es sich um eine ausserhalb einer geschlossenen Ortschaftgelegene Zone handelt; diese Schilder sind kombiniert mit dem Verkehrsschild A51, das miteinem Zusatzschild mit der Aufschrift « Urlaubszone » versehen ist.2.50 „geteilter Autonutzung“ die abwechselnde, systematische Benutzung gegenEntgelt eines oder mehrerer Autois durch im Voraus bestimmte Personen über eineVereinigung für geteilte Autonutzung, die Benutzung gewöhnlicher Mietfahrzeuge oderMietkauffahrzeuge ausgeschlossen.2.51 „Gemeindeparkausweis“, einen von der Gemeinde ausgestellten Ausweis,der seinen Inhaber dazu berechtigt, eine besondere Parkregelung im Rahmen derParkzeitbeschränkung oder in Sachen gebührenpflichtiges Parken zu nutzen, und es ihmerlaubt, auf gegebenenfalls vorbehaltenen Parkplätzen zu parken gemäss denBestimmungen, die in einer vom Gemeinderat diesbezüglich erlassenen Verordnungfestgehalten sind2.52 Anliegerkarte/Anliegerausweis" einen Gemeindeparkausweis, der spezifischfür Personen bestimmt ist, die ihren Hauptwohnort oder ihren Wohnsitz in der Gemeinde,Zone oder Strasse haben, die auf dem Ausweis angegeben ist.2.53 "Parkausweis für geteilte Autonutzung" einen Gemeindeparkausweis, derspezifisch für die Regelung der geteilten Autonutzung bestimmt ist.2.54 „Ladung“, jegliches Gut oder Material, das mit einem Fahrzeug befördert wird;2.55 „Stauvorrichtung“, eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt und angefertigtworden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem Platz zu halten oder zu stauen,einschliesslich der strukturellen Teile des Fahrzeugs;2.56 „integrierter Verriegelungsvorrichtung“, eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt istund benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen und zu verriegeln, indem man dieBefestigungspunkte der Ladung mit den Verankerungspunkten des Fahrzeugs verbindet;2.57 „maximaler Nennlast“, die maximale Last, mit der unter normalenBenutzungsbedingungen ein Element eines Ladungssicherungssystems belastet werdenkann;2.58 „Verankerungspunkt“, den Teil der Struktur, der Apparatur oder des Zubehörseines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine Stauvorrichtung befestigt wird;2.59 „Ladungssicherungssystem“, eine Ausrüstung oder Kombination vonAusrüstungen, die benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen oder zu stauen,einschliesslich der Vorrichtungen zum Stauen der Ladung sowie all ihrer Bestandteile;2.60 „Primärverpackung“, die erste Verpackungsschicht, die ein Handelsgut umhüllt.(Anmerkung : die Punkte 2.54 bis 2.60 sind erst ab dem 10.09.2009 anwendbar)www.klaus-willems.com 12
Art. 3 - Befugte BediensteteZur Überwachung der Ausführung der Gesetze über den Straßenverkehr sowie derin Ausführung dieser Gesetze ergangenen Verordnungen sind befugt:1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen und der lokalen Polizei;;2. Beamte und Bedienstete der Landtransportverwaltung, der Verwaltung derVerkehrsregelung und der Infrastruktur, die mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betrautsind;3. Beamte und Bedienstete der Regie der Luftfahrtwege, die innerhalb der Grenzender Flugplätze und deren Nebenanlagen mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betrautsind;4. Ingenieure und Bauführer der Brücken- und Straßenbauverwaltung sowie anderemit der Überwachung der öffentlichen Straßen beauftragte Bedienstete;5. Beamte und Bedienstete des provinzialen Wege- und Straßenbauamtes, außerBüroangestellte;6. Bedienstete, die mit der Überwachung und Bedienung der im Bereich deröffentlichen Straßen liegenden Brücken beauftragt sind, was den Verkehr auf diesenBrücken und in deren Umgebung betrifft;7. Zollbedienstete in der Ausübung ihres Amtes;8. Offiziere und Bedienstete der Eisenbahnpolizei innerhalb der Grenzen ihresZuständigkeitsgebiets;9. Bauführer, Kontrolleure und Aufseher des Allgemeinen Dienstes für Militärbauten,was die Benutzung der Militärstraßen betrifft;10. dienstleitende Hauptingenieure, Ingenieure der staatlichen Wasser- undForstverwaltung, Brigadechefs und technische Bedienstete der Wasser- undForstverwaltung, was den Verkehr auf den staatlichen Forststraßen und -wegen betrifft;11. das Personal der belgischen Militärpolizei in der Ausübung seines Amtes, einzigund allein was die Anwendung der Artikel 4.1 bis 4.3 betrifft;12. mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraute Bedienstete der Gesellschaftenfür öffentlichen Verkehr in der Ausübung ihres Amtes, einzig und allein was die Anwendungdes Artikels 5nund die Verkehrsschilder C5 mit dem Zusatzschild „ausser 2+“ oder „3+“, F17und F18 und die Anwendung der Artikel 72.5 und 72.6, 25.1 Nr.2 und 6, 62ter sowie 77.8betrifft.13. am Einsatzort ,die Einsatzkräfte der öffentlichen Feuerwehrdienste sowie desZivilschutzes, ausschliesslich <strong>zur</strong> Anwendung des Art.4 und unter der Voraussetzung, dassdas im Punkt 1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist.www.klaus-willems.com 13