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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 3 - Befugte BediensteteZur Überwachung der Ausführung der Gesetze über den Straßenverkehr sowie derin Ausführung dieser Gesetze ergangenen Verordnungen sind befugt:1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen und der lokalen Polizei;;2. Beamte und Bedienstete der Landtransportverwaltung, der Verwaltung derVerkehrsregelung und der Infrastruktur, die mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betrautsind;3. Beamte und Bedienstete der Regie der Luftfahrtwege, die innerhalb der Grenzender Flugplätze und deren Nebenanlagen mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betrautsind;4. Ingenieure und Bauführer der Brücken- und Straßenbauverwaltung sowie anderemit der Überwachung der öffentlichen Straßen beauftragte Bedienstete;5. Beamte und Bedienstete des provinzialen Wege- und Straßenbauamtes, außerBüroangestellte;6. Bedienstete, die mit der Überwachung und Bedienung der im Bereich deröffentlichen Straßen liegenden Brücken beauftragt sind, was den Verkehr auf diesenBrücken und in deren Umgebung betrifft;7. Zollbedienstete in der Ausübung ihres Amtes;8. Offiziere und Bedienstete der Eisenbahnpolizei innerhalb der Grenzen ihresZuständigkeitsgebiets;9. Bauführer, Kontrolleure und Aufseher des Allgemeinen Dienstes für Militärbauten,was die Benutzung der Militärstraßen betrifft;10. dienstleitende Hauptingenieure, Ingenieure der staatlichen Wasser- undForstverwaltung, Brigadechefs und technische Bedienstete der Wasser- undForstverwaltung, was den Verkehr auf den staatlichen Forststraßen und -wegen betrifft;11. das Personal der belgischen Militärpolizei in der Ausübung seines Amtes, einzigund allein was die Anwendung der Artikel 4.1 bis 4.3 betrifft;12. mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraute Bedienstete der Gesellschaftenfür öffentlichen Verkehr in der Ausübung ihres Amtes, einzig und allein was die Anwendungdes Artikels 5nund die Verkehrsschilder C5 mit dem Zusatzschild „ausser 2+“ oder „3+“, F17und F18 und die Anwendung der Artikel 72.5 und 72.6, 25.1 Nr.2 und 6, 62ter sowie 77.8betrifft.13. am Einsatzort ,die Einsatzkräfte der öffentlichen Feuerwehrdienste sowie desZivilschutzes, ausschliesslich <strong>zur</strong> Anwendung des Art.4 und unter der Voraussetzung, dassdas im Punkt 1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist.www.klaus-willems.com 13

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