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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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47bis3 Die in Artikel 47bis1 erwähnten reflektierenden Streifen müssen eine Flächevon mindestens 0,120 m2 mit einer Breite von mindestens 0,25 Meter haben.Sie müssen mit rotweißen diagonalen Streifen von mindestens 0,10 Meter Breiteversehen sein.Die in Artikel 47bis1 und Artikel 47bis2 erwähnten reflektierenden Warnkegelmüssen mindestens 0,40 Meter breit und mit rotweißen Streifen von mindestens 0,10 MeterBreite versehen sein.Art. 48 – Außergewöhnliche Transporte48.1 Für die Beförderung von unteilbaren Gegenständen und für den Verkehr vonFahrzeugen oder Anhängern, die für die Beförderung dieser Gegenstände benutzt werdenund deren Abmessungen, Eigengewicht oder Gesamtgewicht die durch die vorliegendeOrdnung oder durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegtenHöchstgrenzen überschreiten, wird vom Minister der Öffentlichen Arbeiten oder von seinemBeauftragten unter den Bedingungen, die er bestimmt, die Erlaubnis erteilt.Erfordert diese Beförderung die Benutzung eines aus drei Teilen bestehenden Zugesmiteinander verbundener Fahrzeuge, kann die Erlaubnis von den Bestimmungen vonArtikel 49.1 der vorliegenden Ordnung abweichen.48.2 In der Erlaubnis sind die Gültigkeitsdauer und die zu folgende Strecke vermerkt.48.3 In der Erlaubnis sind die Maßnahmen vorgeschrieben, die getroffen werdenmüssen, um den Fluss und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und um jedeBeschädigung der öffentlichen Straße, ihrer Nebenanlagen, der dort errichteten Bauten unddes anliegenden Eigentums zu vermeiden.48.4 Der Minister der Öffentlichen Arbeiten oder sein Beauftragter kann dieHinterlegung einer Kaution verlangen, bevor er die Erlaubnis erteilt. Durch dieInanspruchnahme einer Erlaubnis verpflichtet sich der Benutzer, den Schadenersatz und dieKosten, die sich aus der Beförderung ergeben könnten, zu tragen.Art. 48bis – Beförderung von gefährlichen Gütern48bis1 AutobahnbenutzungspflichtFahrzeuge, die gefährliche Güter befördern im Sinne des am 30. September 1957 inGenf unterzeichneten und durch Gesetz vom 10. August 1960 gebilligten EuropäischenÜbereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße(ADR) und seiner Anlagen und die aufgrund dieses Übereinkommens oder aufgrund vonVerordnungsbestimmungen innerstaatlichen Rechts mit einem orangefarbenen Schildausgestattet sein müssen, müssen, außer im Notfall, Autobahnen benutzen.48bis2 ZufahrtsverbotDie Zufahrt zu öffentlichen Straßen oder zu Teilen von öffentlichen Straßen, diedurch die Verkehrsschilder C24a, b oder c) gekennzeichnet sind, ist Führern vonFahrzeugen, die die von den für Gefahrgutbeförderung zuständigen Ministern bestimmtengefährlichen Güter befördern, untersagt.www.klaus-willems.com 61

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