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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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D13Vorgeschriebener Weg für Reiter69.4.1. Ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen Musters M2 muss dasVerkehrsschild D1 ergänzen, wenn das Gebot nicht für Radfahrer gilt.Gilt das Gebot auch nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A,wird dieses Verkehrsschild durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenenMusters M3 ergänzt.69.4.2. Müssen Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B den Radwegbenutzen, muss ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen Musters M6 dasVerkehrsschild D7 ergänzen.69.4.3. Dürfen Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B den Radwegnicht benutzen, muss ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen Musters M7 dasVerkehrsschild D7 ergänzen.Art. 70 – Halte- und Parkschilder70.1 Die Halte- und Parkschilder sind nachstehend abgebildet. Sie dürfen nur mitdem für jede Kategorie von Verkehrsschildern vorgesehenen Sinnbild oder mit einer der fürdiese Kategorie vorgesehenen Aufschriften ergänzt werden.70.2.1 Park- und Halteverbotsschilder, Verkehrsschilder für abwechselndes Parkenund Verkehrsschilder, die das Parken erlauben und regeln- Park- und HalteverbotsschilderE1Parken verbotenE3Halten und Parken verbotenEine Aufschrift kann den Zeitabschnitt anzeigen, während dessen das Verbot gilt.z.B.: - von 7 bis 19 Uhr- von montags bis freitags- von montags bis freitagsvon 7 bis 19 Uhrwww.klaus-willems.com 88

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