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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 27 – Parkzeitbeschränkung27.1 Zone mit Parkzeitbeschränkung (blaue Zone)27.1.1 Jeder Führer, der ein Kraftfahrzeug an einem Werktag oder an einem aufdem Verkehrszeichen angegebenen Tag in einer Zone mit Parkzeitbeschränkung parkt,muss an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil desFahrzeugs eine Parkscheibe anbringen, die dem vom Minister des Verkehrswesensbestimmten Muster entspricht.Anfang und Ende dieser Zone werden durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet,dem zonale Gültigkeit im Sinne von Artikel 65.5 verliehen worden ist und auf dem dasVerkehrszeichen E9a und die Parkscheibe abgebildet sind.27.1.2 Der Führer muss den Zeiger der Parkscheibe auf den der Ankunftszeitfolgenden Strich einstellen.Der Gebrauch der Parkscheibe ist an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhrvorgeschrieben und auf eine Höchstdauer von zwei Stunden begrenzt, es sei denn,besondere Bedingungen sind auf dem Verkehrszeichen angegeben.Das Fahrzeug muss den Parkplatz spätestens nach Ablauf der erlaubten Parkdauerverlassen haben.27.1.3 Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben einzustellen. DieAngaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert werden, bevor das Fahrzeug denParkplatz verlassen hat.27.1.4 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht an den mit einem derVerkehrsschilder E9a bis E9g gekennzeichneten Stellen, außer wenn dieseVerkehrsschilder durch ein Zusatzschild ergänzt sind, auf dem eine Parkscheibe abgebildetist.Vorstehende Bestimmungen gelten auch nicht, wenn eine besondere Parkregelungfür die Inhaber eines Gemeindeparkausweises vorgesehen ist und diese Karte an derInnenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugsangebracht ist.Der Gemeindeparkausweis ersetzt die Parkscheibe.Der für den Strassenverkehr zuständige Minister legt das Muster und die Modalitätenfest für die Ausstellung und die Benutzung des Gemeindeparkausweises im Allgemeinenund der Anliegerkarte und des Parkausweises für geteilte Autonutzung im Besonderen.27.2 Öffentliche Straße, auf der die Vorschriften hinsichtlich der blauen Zone <strong>zur</strong>Anwendung kommenAußerhalb einer Zone mit Parkzeitbeschränkung finden vorstehende Bestimmungenauch überall Anwendung, wo ein Verkehrsschild E5, E7 oder E9a bis E9g angebracht unddurch ein Zusatzschild ergänzt ist, auf dem eine Parkscheibe abgebildet ist.27.3 Gebührenpflichtiges Parken27.3.1.1. Wo Parkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, wird dasParken gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die auf diesen Gerätenangegeben sind, geregelt.Wenn mehr als ein Motorrad innerhalb eines für einen Personenkraftwagen bestimmtenmarkierten Parkplatzes abgestellt wird, muss für diesen Parkplatz nur einmal gezahltwerden.www.klaus-willems.com 37

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