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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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40.6 Beim Vorbeifahren an einem Hindernis, das Fußgänger umgehen müssen,indem sie die Fahrbahn betreten, müssen Führer längs dieses Hindernisses einen freienRaum von mindestens 1 Meter lassen. Wenn das nicht möglich ist und ein Fußgänger aufHöhe des Hindernisses geht, darf der Führer nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren.40.7 Führer müssen einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter zwischenihrem Fahrzeug und Fussgängern einhalten, wenn Letztere unter den durch die vorliegendeOrdnung vorgesehenen Bedingungen auf der Fahrbahn gehen.Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dürfen die Führer nurSchrittgeschwindigkeit fahren und müssen sie nötigenfalls anhalten.40.8. (aufgehoben durch K.E. vom 13.02.2007)Artikel 40bis – Verhalten gegenüber Gruppen von Kindern, Schülern,Behinderten oder Betagten40bis1 Es ist Verkehrsteilnehmern untersagt, eine Gruppe von Kindern, Schülern,Behinderten oder Betagten zu trennen1. die entweder unter der Leitung eines Betreuers in Reihen geht2. oder die unter Aufsicht von Schülerlotsen, eines Betreuers oder eines befugtenAufsehers die Fahrbahn überquert,40bis2 Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der befugten Aufseher zubefolgen, damit Kinder Schüler, Behinderte oder Betagte die Fahrbahn gefahrlosüberqueren können.40bis3 Um den Verkehr anzuhalten, müssen die befugten Aufseher eine Scheibebenutzen, auf der das Verkehrszeichen C3 abgebildet ist und deren Merkmale vom Ministerdes Verkehrswesens bestimmt werden.Art. 40ter – Verhalten gegenüber Radfahrern und Führern von zweirädrigenKleinkrafträdernDer Führer eines Kraftfahrzeugs oder eines Motorrades darf Radfahrer oder Führervon zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich unter den durch die vorliegende Ordnungvorgesehenen Bedingungen auf der Fahrbahn befinden, nicht gefährden.Er muss bei Anwesenheit von Kindern und Betagten, die Rad fahren, erhöhteVorsicht walten lassen.Er muss zwischen seinem Fahrzeug und dem Radfahrer oder dem Führer eineszweirädrigen Kleinkraftrades einen seitlichen Abstand von mindestens einem Metereinhalten.Er darf sich einem Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigenKleinkrafträdern nur mit gemäßigter Geschwindigkeit nähern, sodass er die auf diesemÜberweg befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und sie nicht behindert, wenn siein normalem Tempo bis <strong>zur</strong> anderen Seite der Fahrbahn fahren. Nötigenfalls muss eranhalten, um sie vorbeizulassen.www.klaus-willems.com 49

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