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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Artikel 22septies – Verkehr in Spielstraßen22septies.1 In Spielstraßen ist die ganze Breite der öffentlichen Straße dem Spielenvorbehalten, insbesondere dem Spielen von Kindern.Spielende Personen werden Fußgängern gleichgestellt; jedoch sind dieBestimmungen von Artikel 42 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es nicht anwendbar.Lediglich in einer Spielstraße wohnende Führer von Motorfahrzeugen und Führer vonMotorfahrzeugen, deren Garage sich in einer solchen Straße befindet, sowie die in Artikel 37erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt, undFahrzeuge, deren Führer im Besitz einer vom Verwalter des Strassen- und Wegenetzeserteilten Erlaubnis sind, […] und Radfahrer haben Zugang zu diesen Straßen.22septies.2 Führer, die auf Spielstraßen verkehren, müssen mitSchrittgeschwindigkeit fahren; sie müssen den Durchgang freigeben für Fußgänger, diespielen, ihnen den Vorrang gewähren und nötigenfalls anhalten. Radfahrer müssennötigenfalls vom Rad absteigen. Führer dürfen Fußgänger, die spielen, weder gefährdennoch behindern. Außerdem müssen sie Kindern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen.Art.22 octies :Verkehr auf Wegen, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fussgängern,Radfahrern und Reitern vorbehalten sind.Art. 22octies .1 Neben den Kategorien von Verkehrsteilnehmern, deren Sinnbild aufden an den Zugängen zu diesen Wegen aufgestellten Verkehrsschildern abgebildet ist,dürfen folgende Kategorien von Verkehrsteilnehmern diese Wege benutzen:a) Fahrzeuge, die zu den anliegenden Parzellen fahren oder diese verlassen,b) nichtmotorisierte drei- oder vierrädrige Fahrzeuge,c) (aufgehoben durch K.E. vom 13.02.2007)d) Fahrzeuge der Unterhalts-, Überwachungs- und Hilfsdienste, Fahrzeuge, die derMüllabfuhr dienen, und vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge.Der Beginn der Wege, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fussgängern, Radfahrern undReitern vorbehalten sind, wird durch das Verkehrsschild F99c angezeigt und das Endedurch das Verkehrsschild F101c.Art. 22octies .2 Fussgänger, Radfahrer und Reiter dürfen die gesamte Breite derbesagten Wege benutzen. Sie dürfen den Verkehr nicht unnötigerweise behindern.Die Benutzer dieser Wege dürfen sich gegenseitig weder gefährden noch behindern. Diemotorisierten Verkehrsteilnehmer und insbesondere die landwirtschaftlichen Fahrzeugemüssen Fussgängern, Radfahrern, […] und Reitern gegenüber erhöhte Vorsicht waltenlassen.www.klaus-willems.com 33

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