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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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83.1.1 Bespannte Fahrzeuge müssen hinten stets mit zwei roten Rückstrahlernausgestattet sein.Diese Rückstrahler müssen dreieckig sein; sie müssen fest angebracht und amtlichzugelassen sein. Eine der Spitzen des Dreiecks muss nach oben gerichtet sein, während dieentgegengesetzte Seite waagerecht verläuft.83.1.2 Ein oder mehrere orangefarbene Rückstrahler können an den seitlichenFlächen des Fahrzeugs angebracht werden.83.1.3.1. Rückstrahler müssen so angebracht sein, dass kein Teil des Fahrzeugsihre Wirksamkeit vermindert. Sie müssen stets deutlich sichtbar und frei sein.2. Der höchste Punkt der reflektierenden Fläche der Rückstrahler darf sich beileerem Fahrzeug nicht mehr als 1,20 Meter und der tiefste Punkt nicht wenigerals 0,40 Meter über dem Boden befinden.3. Die beiden roten Rückstrahler hinten müssen in Bezug auf die Längsachse desFahrzeugs symmetrisch und auf der gleichen Ebene rechtwinklig zu dieser Achseangebracht sein.4. Der Außenrand der reflektierenden Fläche der hinteren Rückstrahler muss sich sonahe wie möglich und auf jeden Fall in einer Entfernung von höchstens 0,40 Meter vomäußeren Umriss des Fahrzeugs befinden.83.2 BremsenBespannte Fahrzeuge müssen mit einer genügend wirksamen Bremsvorrichtungausgestattet sein.Diese Bestimmung gilt nicht für zweirädrige bespannte Fahrzeuge, derenGesamtgewicht 1000 kg nicht übersteigt und deren Bespannung derart ist, dass dasFahrzeug gleichzeitig mit dem Zugtier anhält.83.3 AbmessungenDie Abmessungen der bespannten Fahrzeuge dürfen die durch die technischeVerordnung über Kraftfahrzeuge vorgesehenen Abmessungen nicht übersteigen.Titel V - AUFHEBUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGENUND IN-KRAFT-TRETENArt. 84 - AufhebungsbestimmungenDer Königliche <strong>Erlass</strong> vom 14. März 1968 <strong>zur</strong> Einführung der allgemeinenStraßenverkehrsordnung, abgeändert und ergänzt durch die Königlichen <strong>Erlass</strong>evom 12. Juni 1969, 15. September 1970, 18. und 29. Juni 1971, 13. Oktober 1971,29. September 1972, 1. Dezember 1972, 5. und 16. Juli 1973, 27. September 1973,8. November 1973, 18. März <strong>1975</strong>, 13. Mai <strong>1975</strong> und vom 11. Juni <strong>1975</strong>, wird aufgehoben.Art. 85 - Übergangsbestimmungen85.1 bis 85.23 [...]Artikel 85.2 wird eingefügtwww.klaus-willems.com 118

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