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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 40 – Verhalten der Führer Fußgängern gegenüber40.1 Führer dürfen Fußgänger nicht gefährden, die- sich auf einem Bürgersteig, einem durch das Verkehrsschild D9 oder D10 denFußgängern vorbehaltenen Teil der öffentlichen Straße, einem Seitenstreifen oder einerSchutzinsel befinden,- sich auf einer mit den Verkehrsschildern F99a oder F99b gekennzeichneten oderals Spielstraße eingerichteten öffentlichen Straße befinden,- sich in einem durch die Verkehrsschilder F12a und F12b oder F103 und F105abgegrenzten Bereich befinden,- unter den durch die vorliegende Ordnung vorgesehenen Bedingungen auf derFahrbahn gehen,40.2 Bei Anwesenheit von Kindern, Betagten oder Personen mit Behinderung,insbesondere Blinden, die einen weissen oder gelben Stock mit sich führen, und Personenmit Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder miteinem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht,müssen Führer erhöhte Vorsicht walten lassen. Sie müssen langsamer fahren undnötigenfalls anhalten.40.3.1 Führer müssen ihre Geschwindigkeit mäßigen, um an einem für das Ein- oderAussteigen von Fahrgästen haltenden Reisebus, Linienbus, Trolleybus, Kleinbus oderSchienenfahrzeug vorbeizufahren.[…]40.3.2 Zu diesem Zweck muss er anhalten, um das Ein- und Aussteigen zuermöglichen, und darf er sein Fahrzeug nur mit mässiger Geschwindigkeit wieder in Gangsetzen.40.4.1 Wo der Verkehr durch einen befugten Bediensteten oder durchVerkehrslichtzeichen geregelt wird, muss der Führer, auch wenn der Verkehr in seinerFahrtrichtung freigegeben ist, Fußgängern, die sich ordnungsgemäß auf die Fahrbahnbegeben haben, die Möglichkeit geben, die Fahrbahn ohne Hast bis <strong>zur</strong> anderenFahrbahnseite zu überqueren.Ist an diesen Stellen ein Fußgängerüberweg vorhanden, muss der Führer auf jedenFall vor dem Fußgängerüberweg anhalten, wenn der Verkehr in seiner Fahrtrichtunggesperrt ist.40.4.2 Wo der Verkehr nicht durch einen befugten Bediensteten oder durchVerkehrslichtzeichen geregelt wird, darf der Führer sich einem Fußgängerüberweg nur mitgemäßigter Geschwindigkeit nähern. Er muss Fußgängern, die den Überweg betretenhaben oder im Begriff sind, ihn zu betreten, den Vorrang gewähren.40.5 Der Führer darf einen Fußgängerüberweg nicht befahren, wenn der Verkehrsich so staut, dass er wahrscheinlich auf diesem Überweg stehen bleiben müsste.www.klaus-willems.com 48

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