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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 58 – Verkehrsbeschränkungen bei TauwetterDie Gouverneure legen durch Beschluss fest, an welchem Tag, zu welcher Stundeund gegebenenfalls in welchen Teilen der Provinz Verkehrsbeschränkungen bei Tauwetter<strong>zur</strong> Anwendung kommen. In diesen Beschlüssen wird genauer angegeben, unter welchenBedingungen Fahrzeuge während dieser Periode fahren dürfen.Diese Beschlüsse werden dringend per Anschlag in allen betroffenen Gemeindenbekannt gemacht und geben ausdrücklich an, welche öffentlichen Straßen von diesenEinschränkungen nicht betroffen sind.Führer, die bei der Bekanntmachung eines solchen Beschlusses mit ihrem Fahrzeugunterwegs sind, dürfen ihren Weg bis zum Zentrum der nächstgelegenen Gemeinde oderbis zu der durch einen befugten Bediensteten angezeigten Stelle fortsetzen.www.klaus-willems.com 67

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