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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Beginn einer Zone, in der es verboten ist, ein mehrspuriges Gespann oderFahrzeug links zu überholenEnde einer Zone, in der es verboten ist, ein mehrspuriges Gespann oderFahrzeug links zu überholenBeginn einer Zone, zu der die Zufahrt für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht dasangezeigte Gewicht übersteigt, verboten istEnde einer Zone, zu der die Zufahrt für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht dasangezeigte Gewicht übersteigt, verboten istBeginn einer Zone, in der die Geschwindigkeit auf die angezeigteGeschwindigkeit beschränkt istEnde einer Zone, in der die Geschwindigkeit auf die angezeigte Geschwindigkeitbeschränkt ist4. Das Verkehrsschild <strong>zur</strong> Angabe des Beginns einer Zone, in der ein besonderesParkverbot oder eine besondere Parkregelung gilt, wird rechts an jeder Zufahrt zu dieserZone angebracht.Dieses Verkehrsschild kann links wiederholt werden.5. Das Verkehrsschild <strong>zur</strong> Angabe des Endes einer Zone wird an jeder Ausfahrtangebracht; es kann an der Rückseite des Verkehrsschildes betreffend den Beginn derZone befestigt werden.6. Die Regelung gilt in der ganzen auf diese Weise abgegrenzten Zone,vorbehaltlich, was das Parken betrifft, der Stellen, wo durch Verkehrszeichen eine andereParkregelung vorgesehen ist.7. Ein Verkehrsschild <strong>zur</strong> Angabe des Beginns einer Verbotszone kann durch eingleichartiges Verkehrsschild angekündigt werden, das durch die Angabe der ungefährenEntfernung, in der die Verbotszone beginnt, ergänzt wird.Beispiel:www.klaus-willems.com 77

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