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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 80 - Anbringung der Verkehrszeichen80.1 Außer in den durch die vorliegende Ordnung ausdrücklich erwähnten Fällendürfen die durch diese Ordnung vorgesehenen Verkehrszeichen nur durch die gesetzlichdazu befugten Behörden auf öffentlichen Straßen angebracht werden.Stockt der Verkehr auf wichtigen Verkehrsadern, dürfen Polizei- undGendarmeriedienste in Dringlichkeitsfällen Verkehrsschilder aufstellen, um den Verkehrumzuleiten oder vorübergehend zu kanalisieren.In letzterem Fall müssen die Verkehrsschilder entfernt werden, sobald der Verkehrwieder normal verläuft.80.2 Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen Werbetafeln, Schilder oder andereVorrichtungen anzubringen, die die Führer blenden oder sie irreführen, die - und sei es nurteilweise - Verkehrsschilder darstellen oder nachahmen, die aus der Entfernung mitVerkehrsschildern verwechselt werden können oder auf irgendeine andere Weise dieWirksamkeit der ordnungsgemäßen Verkehrsschilder beeinträchtigen.Es ist untersagt, irgendeiner Werbetafel, irgendeinem Schild oder irgendeineranderen Vorrichtung, die sich in einem Umkreis bis zu 75 Metern von einemVerkehrslichtzeichen und in einer Höhe von weniger als 7 Metern über dem Boden befinden,rote oder grüne Leuchtkraft zu geben.Titel IV - TECHNISCHE VORSCHRIFTENArt. 81 - Motorfahrzeuge und ihre Anhänger81.1 Allgemeines81.1.1 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie ihre Ausrüstung müssen dertechnischen Verordnung über Kraftfahrzeuge entsprechen.81.1.2 Kleinkrafträder, Motorräder und ihre Anhänger sowie ihre Ausrüstung müssender technischen Verordnung über Kleinkrafträder und Motorräder entsprechen.81.1.3 Ausrüstung und Antriebselemente dieser Fahrzeuge müssen stets in gutemBetriebszustand und einwandfrei unterhalten und eingestellt sein.81.2 ZubehörNachstehendes Zubehör muss den durch die technische Verordnung überKraftfahrzeuge bestimmten Anforderungen entsprechen und sich in jedem Kraftfahrzeugbefinden:1. ein Warndreieck;2. ein oder zwei Feuerlöscher, gemäß den Bestimmungen der technischenVerordnung über Kraftfahrzeuge;3. ein Verbandskasten oder eine Verbandstasche, gemäß den Bestimmungen dertechnischen Verordnung über Kraftfahrzeuge.81.3 Antriebselemente, Lärm, Rauchwww.klaus-willems.com 113

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