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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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7. bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für folkloristische Veranstaltungen bestimmtsind und nur ausnahmsweise entweder anlässlich einer von der Gemeinde genehmigtenfolkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zu oder von einer solchen Veranstaltungoder für Probefahrten im Hinblick auf eine solche Veranstaltung auf öffentlicher Strasseverkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/h fahren:- vorne ein weisses oder gelbes Licht;- hinten ein rotes Licht.- die in Artikel 30.4 vorgeschriebenen Begrenzungslichter, wenn das Fahrzeug mehr als 2,5Meter breit ist.Diese Bestimmung gilt jedoch nicht auf der von der Gemeinde abgegrenzten Strecke derVeranstaltung.30.4 bei Fahrzeugen, deren Breite 2,50 Meter übersteigt:- außer den in Artikel 30.1 oder 30.3 vorgeschriebenen Lichtern auchBegrenzungslichter.Diese Lichter werden vorne, hinten und an jeder Seite sowie gegebenenfalls an denäußersten Seitenvorsprüngen des Fahrzeugs angebracht.Die von vorn sichtbaren Lichter müssen weiß und die von hinten sichtbaren Lichtermüssen rot sein.30.5 (aufgehoben durch K.E. vom 13.02.2007)Art. 30bis – Benutzung der Lichter: auf öffentlichen Straßen verkehrendeKleinkrafträder und Motorräder – besondere RegelAußerhalb der in Artikel 30 erwähnten Umständen müssen das Abblendlicht und dashintere rote Licht der Kleinkrafträder und Motorräder ständig benutzt werden. Das Fernlichtdarf in diesem Fall nicht benutzt werden.Art. 31 – Benutzung der Lichter beim Halten oder beim Parken31.1 Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allenUmständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen,muss die Anwesenheit nachstehend aufgezählter Fahrzeuge, Verkehrsteilnehmer und Tiereauf öffentlicher Straße wie folgt gekennzeichnet werden:31.1.1 Motorfahrzeuge mit Ausnahme der zweirädrigen Kleinkrafträder, gemäß dervorgeschriebenen Ausstattung:- vorne durch ein oder zwei weiße oder gelbe Standlichter;- hinten durch ein oder zwei rote Lichter.Jedoch1. dürfen bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen die Abblendlichter oder dieNebelscheinwerfer benutzt werden;2. dürfen bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen auch die Nebelschlussleuchtenbenutzt werden;3. dürfen in geschlossenen Ortschaften die Standlichter und die hinteren rotenLichter durch eine Parkleuchte ersetzt werden, wenn das Fahrzeug parallel <strong>zur</strong>Fahrbahnachse abgestellt und kein Anhänger an diesem Fahrzeug angekuppelt ist.Nur die der Fahrbahnachse zugewandte Parkleuchte darf eingeschaltet werden;www.klaus-willems.com 42

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