45bis. 6 Für eine Ladung, die gemäss den unter den Auspizien der EuropäischenKommission verfassten Vorschriften der « Europäischen Richtlinien für eine gute Praxis imBereich der Sicherung von Ladungen im Strassenverkehr » auf einem Fahrzeug der GruppeC umschlossen, befestigt oder gestaut wird, gilt, dass das Ladungssicherungssystem den inArtikel 45bis. 4 Absatz 1 gestellten Anforderungen entsprechen muss.Art. 46 – Ladung der Fahrzeuge: Abmessungen46.1 Die Breite beladener Fahrzeuge darf, alle Vorsprünge einbegriffen, folgendeMaße nicht überschreiten:- bei Kraftfahrzeugen, bespannten Fahrzeugen oder deren Anhängern: 2,55 Meteroder 2,6 Meter, wenn das Fahrzeug gemäß der technischen Verordnung überKraftfahrzeuge eine Breite von 2,6 Metern hat.Jedocha) darf die Breite des beladenen Fahrzeugs 2,75 Meter betragen, wenn die Ladungaus losem Getreide, Flachs, Stroh oder Futter mit Ausnahme gepresster Ballen besteht;b) darf die Breite des beladenen Fahrzeugs 3 Meter betragen, wenn die Ladung wieoben erwähnt zusammengesetzt ist und entweder in einem Umkreis von höchstens 25 kmab dem Ladeplatz oder innerhalb einer Zone von 25 km von der belgischen Grenzebefördert wird.In den vorstehend unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fällen darfkeinerlei starre Stütze so angebracht werden, dass eines ihrer Teile sich in einer Entfernungvon mehr als 1,25 Meter von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs befindet;2. bei drei- oder vierrädrigen Kleinkrafträdern, drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen mitoder ohne Motor oder deren Anhängern darf die Breite der Ladung höchstens 0,30 Metermehr betragen als die Breite des unbeladenen Fahrzeugs und ist die absolute Höchstbreiteauf 2,50 Meter begrenzt;3. bei Handkarren: 2,50 Meter;4. bei Fahrrädern, zweirädrigen Kleinkrafträdern oder deren Anhängern: 1,00 Meter;5. bei Motorrädern ohne Beiwagen oder deren Anhängern: 1,25 Meter;6. bei Motorrädern mit Beiwagen darf die Breite der Ladung höchstens 0,30 Metermehr betragen als die Breite des unbeladenen Fahrzeugs.www.klaus-willems.com 58
46.2.1 Die Ladung darf vorne in keinem Fall über das äußerste Ende des Fahrzeugsoder, wenn es sich um ein bespanntes Fahrzeug handelt, über den Kopf des Gespannshinausragen.Jedoch darf die Ladung von Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, dieausschließlich für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, vorne höchstens0,50 Meter hinausragen.46.2.2 Die Ladung von Fahrrädern, Kleinkrafträdern, Motorrädern, drei- odervierrädrigen Fahrzeugen mit oder ohne Motor und deren Anhängern darf höchstens0,50 Meter über das hintere äußerste Ende des Fahrzeugs oder des Anhängershinausragen. Anhänger, die an Räder ohne Motor angekoppelt sind, dürfen, Ladungeinbegriffen, eine Gesamtlänge von 2,50 Metern nicht überschreiten.46.2.3 Die Ladung der anderen Fahrzeuge darf höchstens 1 Meter über das hintereäußerste Ende des Fahrzeugs hinausragen.Jedoch darf der hinausragende Teila) 3 Meter betragen, wenn eines dieser Fahrzeuge mit langen unteilbarenGegenständen beladen ist;b) 1,50 Meter betragen für Ladungen von Zügen miteinander verbundenerFahrzeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.46.3 Die Höhe eines beladenen Fahrzeugs darf 4 Meter nicht überschreiten.Die eines Rades ohne Motor darf, Ladung einbegriffen, 2,50 Meter nichtüberschreiten.46.4 Die Ladung eines Fortbewegungsgerätes darf vorne und hinten 0,50 Meter, undan jeder Seite 0,30 Meter nicht überschreiten.Die Höhe eines beladenen Fortbewegungsgerätes darf 2,50 Meter nichtüberschreiten.Art. 47 – Ladung der Fahrzeuge: Kennzeichnung47.1 Wenn keine Beleuchtung der Fahrzeuge erforderlich ist, werden Ladungen, diemehr als 1 Meter über das hintere äußerste Ende des Fahrzeugs hinausragen, durch einquadratisches Schild gekennzeichnet, das am äußersten Vorsprung der Ladung soangebracht wird, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene rechtwinklig <strong>zur</strong>mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet. Dieses Schild ist 0,50 Meter auf 0,50 Metergroß und abwechselnd mit roten und weißen Streifen schraffiert. Eine Diagonale desVierecks ist rot und jeder rote oder weiße Streifen ist etwa 75 mm breit. Die roten Streifenmüssen reflektierend sein.47.2 Wenn eine Beleuchtung der Fahrzeuge erforderlich ist, werden Ladungen, diemehr als 1 Meter über das hintere äußerste Ende des Fahrzeugs hinausragen, durch dasvorstehend beschriebene Schild gekennzeichnet, das durch ein nach hinten gerichtetesrotes Licht und durch einen orangefarbenen Rückstrahler an jeder Seite ergänzt wird.Der höchste Punkt der leuchtenden oder reflektierenden Fläche der <strong>zur</strong>Kennzeichnung des äußersten Endes einer Ladung benutzten Mittel darf sich nicht höher als1,60 Meter über dem Boden befinden.Der tiefste Punkt darf sich nicht tiefer als 0,40 Meter über dem Boden befinden.www.klaus-willems.com 59