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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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e) Ein Zusatzschild mit dem Vermerk “nur mit Parkschein” zeigt Parkplätze an, aufdenen das Parken nur gemäß den Modalitäten der Benutzung eines Parkscheinautomatenerlaubt ist.f) Ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen Musters M1 zeigt die Stellen an,wo Fahrräder abgestellt werden können.Können zweirädrige Kleinkrafträder ebenfalls an diesen Stellen abgestellt werden,wird ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen Musters M8 angebracht.g) Ein Zusatzschild mit dem Vermerk “gebührenpflichtig” zeigt Parkplätze an, aufdenen das Parken gemäß den Bestimmungen von Artikel 27.3 geregelt ist.Der Vermerk “gebührenpflichtig” kann für die Inhaber der in Artikel 27.1.4 erwähntenAnliegerkarte mit dem Vermerk “außer Anlieger” ergänzt werden.70.2.2 Gültigkeit der Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und E9a bis E9g- Die Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und E9a bis E9g gelten ander Seite der öffentlichen Straße, an der sie aufgestellt sind, undab dem Verkehrsschild bis <strong>zur</strong> nächsten Kreuzung.Die Verkehrsschilder E1 und E3 gelten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen.Die Verkehrsschilder E5 und E7 gelten auf der Fahrbahn.Die Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und E9a bis E9g werden mit nachstehendenSchildern ergänzt:a) Beginn der Regelung b) Ende der RegelungEndet das Verbot oder die Erlaubnis vor der nächsten Kreuzung, wird die Stelle, ander die Regelung endet, durch das gleiche Schild angezeigt wie das, das den Beginn desAbschnitts anzeigt, ergänzt durch oben erwähntes Schild.Das Ende der Regelung wird jedoch nicht gekennzeichnet:- in dem nachstehend unter Buchstabe c) vorgesehenen Fall;- wenn diese Stelle mit dem Beginn einer anderen Halte- oder Parkregelungzusammentrifft.c) Regelung über eine kurze Entfernungwww.klaus-willems.com 91

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