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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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27.3.1.2. Ist die Parkuhr oder der Parkscheinautomat außer Betrieb, muss dieParkscheibe gemäß den in Artikel 27.1 erwähnten Modalitäten benutzt werden.27.3.1.3. Die Benutzung der Parkscheibe ist für das Parken an Stellen, woParkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, nicht obligatorisch, wenn Letztereinnerhalb einer Zone mit Parkzeitbeschränkung liegen, außer in dem in Artikel 27.3.1.2erwähnten Fall.27.3.2 An den mit den Verkehrsschildern E5, E7 oder E9a bis E9hgekennzeichneten Stellen, wo diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild mit demVermerk “gebührenpflichtig” ergänzt sind, muss eine Karte für gebührenpflichtiges Parkengemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die auf dieser Karte vermerkt sind,benutzt werden.Diese Karte muss gut sichtbar angebracht werden.Wo Parkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, kann die Benutzung derParkuhr oder des Parkscheinautomaten durch die Benutzung einer Karte fürgebührenpflichtiges Parken ersetzt werden.Die zulässige Parkzeit darf die laut Parkuhr oder Parkscheinautomat maximalzulässige Parkzeit jedoch nicht überschreiten.27.3.3 An den mit den Verkehrsschildern E5, E7 oder E9a bis E9hgekennzeichneten Stellen, wo diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild mit demVermerk “gebührenpflichtig” ergänzt sind, sowie an Stellen, wo Parkuhren oderParkscheinautomaten angebracht sind, kann das Parken ebenfalls gemäß anders lautendenModalitäten und unter anderen Bedingungen geregelt werden, die den Betroffenen vor Ortmitgeteilt werden.27.3.4 Ist eine besondere Parkregelung für die Inhaber eines Gemeindeparkausweises vorgesehen, müssen sie diesen Ausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe oder,ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs anbringen.27.4 Parkerleichterungen für Behinderte27.4.1 Die Beschränkungen der Parkzeit gelten nicht für Fahrzeuge, die vonBehinderten benutzt werden, wenn die in Artikel 27.4.3 erwähnte Sonderkarte an derInnenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugsangebracht ist. Das Dokument, das Behinderten, die ein Fahrzeug führen, im Ausland vonder zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellt wird und auf dem das inArtikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) abgebildete Sinnbild zu sehen ist, wird der in Artikel 27.4.3erwähnten Sonderkarte gleichgestellt.ist.27.4.2 Die Sonderkarte ersetzt die Parkscheibe, wenn die Benutzung letzterer Pflicht27.4.3 Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Personen, die dieSonderkarte erhalten können, und die Behörden, die befugt sind, sie auszustellen; erbestimmt das Muster der Karte sowie die Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug unddie Benutzung derselben.www.klaus-willems.com 38

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