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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Sie müssen in Bezug auf die Längsachse des Fahrzeugs symmetrisch und auf dergleichen Ebene rechtwinklig zu dieser Achse angebracht sein.Der Außenrand der Leuchtfläche der zwei vorderen und der zwei hinterenRückstrahler muss sich so nahe wie möglich und auf jeden Fall in einer Entfernung vonhöchstens 0,10 Meter vom äußeren Umriss des Fahrzeugs befinden.5. Die durch den vorliegenden Artikel vorgeschriebenen oder vorgesehenenRückstrahler und reflektierenden Streifen müssen, mit Ausnahme der weißen Rückstrahlervorne und der vor dem 1. Januar 1985 an den Pedalen angebrachten gelben oderorangefarbenen Rückstrahler sowie der am 1. Januar 1985 an den Reifen angebrachtenreflektierenden Streifen, gemäß den von Uns definierten Normen amtlich zugelassen sein.Vor dem 1. Januar 1985 hinten angebrachte und nicht amtlich zugelassene roteRückstrahler können zusätzlich zu den amtlich zugelassenen hinteren roten Rückstrahlernbeibehalten werden.82.2 Akustische WarnvorrichtungenRäder müssen mit einer aus einer Klingel bestehenden akustischen Warnvorrichtungausgestattet sein, die aus einer Entfernung von 20 Metern zu hören ist.82.3 Bremsen82.3.1 Fahrräder müssen mit zwei genügend wirksamen Bremsen, von denen dieeine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt, ausgestattet sein.Fahrräder, die mit Rädern von höchstens 500 mm Durchmesser ausgestattet sind,dürfen jedoch mit nur einer genügend wirksamen Bremse ausgestattet sein.82.3.2 Dreirädrige und vierrädrige Räder müssen mit einer genügend wirksamenBremsvorrichtung ausgestattet sein.82.4 Abmessungen82.4.1 Die Breite eines Fahrrads ist auf höchstens 0,75 Meter und die eines dreiodervierrädrigen Rades auf höchstens 2,50 Meter festgelegt.82.4.2 Die Breite eines von einem Fahrrad gezogenen Anhängers darf, alleVorsprünge einbegriffen, nicht mehr als 1,00 Meter betragen.82.4.3 Die Breite eines von einem drei- oder vierrädrigen Rad gezogenen Anhängersdarf, alle Vorsprünge einbegriffen, die Breite des ziehenden Fahrzeugs nicht überschreiten.82.5 Das Gewicht der Anhänger, die an Fahrräder angekoppelt werden, darf,Ladung und Fahrgäste einbegriffen, 80 kg nicht überschreiten.Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 80 kg dürfen jedoch benutzt werden, wenn siemit einem Bremssystem ausgestattet sind, das sich automatisch in Betrieb setzt, wenn derRadfahrer bremst.Art.82bis Maximale Breite der FortbewegungsgeräteDie maximale Breite eines Fortbewegungsgerätes beträgt 1 MeterArt. 83 - Gespanne83.1 Rückstrahlerwww.klaus-willems.com 117

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