13.07.2015 Aufrufe

1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer vonzweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als5 Metern vor diesen Überwegen;5. auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen, unter Brücken;6. auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in Kurven beiun<strong>zur</strong>eichender Sicht;7. in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 Metern vonder Verlängerung des nächstliegenden Randes der Querfahrbahn, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;8. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungenaufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen;9. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den außerhalb von Kreuzungenaufgestellten Verkehrslichtzeichen;10. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den Verkehrsschildern.Die unter den Nummern 9 und 10 erwähnten Bestimmungen gelten nicht fürFahrzeuge, deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untereRand der betreffenden Verkehrslichtzeichen und Verkehrschilder sich mindestenszwei Meter über der Fahrbahn befindet.Art. 25 – Parkverbot25.1 Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt:1. in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch hinter einemanderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo das Fahrzeug den Zugang zueinem anderen Fahrzeug oder dessen Hinausfahren verhindern würde;2. in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines Schildes, daseine Bus-, Trolleybus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigt;3. vor Einfahrten von Privatgrundstücken, außer für Fahrzeuge, deren amtlichesKennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist;4. überall, wo Fußgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern<strong>zur</strong> Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen müssen;5. überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die außerhalb derFahrbahn liegen, verhindern würde;6. überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen behindernwürde;7. wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf weniger als3 Meter reduziert würde;www.klaus-willems.com 35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!