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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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C37Ende des durch das Verkehrsschild C35 auferlegten VerbotsC39C41Verbot für Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundenerFahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden und derenhöchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, ab demVerkehrsschild bis <strong>zur</strong> nächsten Kreuzung ein Gespann odermehrspuriges Fahrzeug links zu überholenEnde des durch das Verkehrsschild C39 auferlegten VerbotsC43C45C46C47C48C49Verbot, ab dem Verkehrsschild bis <strong>zur</strong> nächsten Kreuzung miteiner höheren Geschwindigkeit als der angezeigten zu fahrenDer Vermerk “km” auf dem Verkehrsschild ist fakultativ.Wird auf einem Zusatzschild ein Gewicht angezeigt, gilt dasVerbot nur für Fahrzeuge, deren höchstes zulässigesGesamtgewicht die festgelegte Grenze übersteigt.Das über dem Verkehrsschild F1 angebrachte VerkehrsschildC43 mit dem Vermerk 30 km/h gilt auf allen öffentlichenStrassen innerhalb der geschlossenen Ortschaft.Ende der durch das Verkehrsschild C43 auferlegtenGeschwindigkeitsbeschränkung.Der Vermerk “km” auf dem Verkehrsschild C45 ist fakultativ.Ist das Verkehrsschild C43 mit dem Vermerk 30 km/h über demVerkehrsschild F1 angebracht worden, muss das VerkehrsschildC45 mit demselben Vermerk über dem Verkehrsschild F3 diesergeschlossenen Ortschaft angebracht werden.Ende aller örtlichen Verbote für fahrende FahrzeugeStraßenbenutzungsgebühr. Verbot, vorbeizufahren, ohneanzuhaltenDie Aufschrift kann durch das Wort “Gebühren” ersetzt werden.Verbot, ab dem Verkehrsschild bis <strong>zur</strong> nächsten Kreuzung dieCruise Control beziehungsweise Reisegeschwindigkeitsregler zubenutzen.Durch eine Aufschrift auf einem Zusatzschild wird das Verbot aufFührer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigenGesamtgewicht über dem angezeigten Gewicht beschränkt.Ende des durch Verkehrsschild C48 auferlegten Verbots68.4.1. Ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen Musters M2 muss dasVerkehrsschild C1 ergänzen, wenn das Verbot nicht für Radfahrer gilt.www.klaus-willems.com 86

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