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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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In einem Kreisverkehr hat der Führer nicht so weit wie möglich den rechten Rand derFahrbahn einzuhalten, ausser wenn ihm ein Teil der öffentlichen Strasse vorbehalten ist.Er muss jedoch die Markierungen, durch die die Fahrspuren abgegrenzt sind, beachten. Indiesem Fall darf er die Fahrspur benutzen, die seiner Bestimmung am besten entspricht.Der Führer, der die Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 befolgt hat,muss sich wieder rechts einordnen, sobald die Umstände es erlauben.9.3.2 In Abweichung von der in Artikel 9.3.1 vorgesehenen Verpflichtung, so weit wiemöglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, darf der Führer eines Motorrads aufeiner Fahrbahn, die nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite dieser Fahrbahnnutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht; er darf die Hälfte derFahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungenoffensteht.Um den vom Motorradfahrer in Anspruch genommenen Platz zu bestimmen, wird dieGesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung in Betracht gezogen.Die vom Motorradfahrer ausgeführten Bewegungen auf dem Teil der Fahrbahn, der ihmzusteht, werden nicht als Fahrbewegungen im Sinne von Artikel 12.4 angesehen undmachen die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger nicht erforderlich. Der Motorradfahrerdarf hinter ihm fahrende Führer, die zum Überholen angesetzt haben, jedoch nichtbehindern.Der Motorradfahrer darf auf einer Fahrbahn, die in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamteBreite der von ihm befahrenen Fahrspur nutzen.9.4 In geschlossenen Ortschaften dürfen die Führer die Fahrspur, die ihremBestimmungsort am besten entspricht, benutzen, und zwar:1. auf den in Fahrspuren unterteilten Einbahnstraßen;2. auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unterteilt in vier oder mehr Fahrspuren, vondenen mindestens zwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind.9.5 Rechtfertigt es die Verkehrsdichte, darf der Verkehr in mehreren Reihenverlaufen:1. auf den in vier oder mehr Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen mit Gegenverkehr,unter der Bedingung, nur die Spuren zu benutzen, die für den Verkehr in der befolgtenRichtung bestimmt sind;2. auf Einbahnstraßen;3. auf den in Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen, über denen gemäß denBestimmungen von Artikel 63.2 Verkehrslichtzeichen angebracht sind.9.6. Vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen muss jeder Führer die <strong>zur</strong>Leitung des Verkehrs dienenden Einrichtungen, namentlich Leitpfosten und -inseln, rechtsumfahren.Eine Schutzinsel muss er ebenfalls rechts umfahren, außer wenn die Erfordernissedes Verkehrs es rechtfertigen, sie links zu umfahren.Die Verpflichtung, an einer einzigen Seite vorbeizufahren, kann jedoch durch dasVerkehrsschild D1 auferlegt werden.9.7.1 (aufgehoben durch K.E. vom 13.02.2007)www.klaus-willems.com 19

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