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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 18 – Abstand zwischen Fahrzeugen18.1 Auf Brücken müssen Führer von Fahrzeugen und Zügen miteinanderverbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonneneinen Mindestabstand von 15 Metern zueinander einhalten.18.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Führer von Fahrzeugen undZügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewichtvon mehr als 7,5 Tonnen oder einer Länge von mehr als 7 Metern einen Mindestabstandvon 50 Metern zueinander einhalten.18.3 Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Führer von Kraftfahrzeugen, diein einer Kolonne eine gemeinsame Strecke <strong>zur</strong>ücklegen, einen Mindestabstand von50 Metern zueinander einhalten.18.4 Die in Artikel 18.3 vorgesehene Bestimmung findet keine Anwendung aufKolonnen von Militärfahrzeugen, wenn sie- zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch,- bei dichtem Nebelunterwegs sind.Diese Fahrzeugkolonnen werden wie folgt gekennzeichnet:- das erste Fahrzeug fährt mit blauem Wimpel oder, nachts, mit blauem Licht vorne;- das letzte Fahrzeug fährt mit grünem Wimpel oder, nachts, mit grünem Licht vorne.Die Wimpel werden an der linken Seite der Fahrzeuge befestigt.Außerdem müssen in einer Kolonne fahrende Militärfahrzeuge sowohl bei Tag wie beiNacht mit eingeschaltetem Abblendlicht oder, insofern die Verwendung der Fernlichterzulässig ist, mit eingeschaltetem Fernlicht fahren.Art. 19 – Richtungsänderung19.1 Ein Führer, der nach rechts oder nach links abbiegen möchte, um die Fahrbahnzu verlassen, oder der sein Fahrzeug auf der linken Seite einer Einbahnstraße abstellenmöchte, muss sich vorerst vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für die anderenVerkehrsteilnehmer tun kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit für ihmfolgende Verkehrsteilnehmer, ihre Geschwindigkeit herabzusetzen.19.2 Ein Führer, der nach rechts abbiegt, muss1. seine Absicht rechtzeitig mittels der rechten Fahrtrichtungsanzeiger, wenn dasFahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst , wenn möglich, durch eine Armbewegunganzeigen.Das Einfahren in einen Kreisverkehr stellt eine Richtungsänderung dar, bei der dieFahrtrichtungsanzeiger nicht benutzt werden müssen.Das Verlassen eines Kreisverkehrs stellt eine Richtungsänderung dar, bei der dieFahrtrichtungsanzeiger wohl benutzt werden müssen.Diese Richtungsanzeige ist nach Ausführung der Bewegung einzustellen;2. sich so nahe wie möglich an den rechten Fahrbahnrand halten.Der Führer darf jedoch nach links ausscheren, wenn die Ortsbeschaffenheit und dieAbmessungen des Fahrzeugs oder seiner Ladung es ihm nicht ermöglichen, sich an denrechten Fahrbahnrand zu halten.www.klaus-willems.com 26

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