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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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31.1.2 in Artikel 30.3 aufgezählte Fahrzeuge, Verkehrsteilnehmer und Tiere mitAusnahme der Räder:- durch die gleichen Lichter wie diejenigen, die vorgeschrieben sind, wenn sie auföffentlicher Straße verkehren;wenn diese Lichter aus technischen Gründen nicht benutzt werden können:- vorne durch ein weißes oder gelbes Licht;- hinten durch ein rotes Licht.Diese Lichter müssen an der der Fahrbahnachse zugewandten Seite angebrachtwerden.Unter den in Artikel 31.1.1 Nr. 3 vorgesehenen Bedingungen dürfen nichtangekuppelte Anhänger auch durch eine Parkleuchte gekennzeichnet werden.31.2 Die Benutzung der in Artikel 31.1 vorgeschriebenen Lichter ist nur dann Pflicht,wenn die öffentliche Beleuchtung es nicht ermöglicht, das Fahrzeug in einer Entfernung vonetwa 100 Metern deutlich zu sehen.Art. 32 – Benutzung der Sonderleuchten32.1 Suchleuchten und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur eingeschaltet werden, wennihre Benutzung unbedingt erforderlich ist.Diese Leuchten sowie Rückfahrscheinwerfer dürfen andere Führer auf keinen Fallbehindern.32.2 Gelbe Blinklichter dürfen nur während der tatsächlichen Ausführung derArbeiten benutzt werden, zu deren Zweck die Fahrzeuge gemäß der technischenVerordnung über Kraftfahrzeuge mit diesen Leuchten ausgestattet sein dürfen, oder wenndie Anwesenheit dieser Fahrzeuge auf der öffentlichen Straße eine Behinderung oder eineGefahr für den Verkehr darstellt.Die gelben Blinklichter der Abschleppwagen müssen an der Abschleppstelle undwährend des Abschleppens benutzt werden.Sie dürfen unter anderen als diesen Umständen nicht benutzt werden.Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen zwischen Einbruch derDunkelheit und Tagesanbruch und unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglichist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen, sowie ständig auf öffentlichen Straßen mit mehrals zwei Fahrspuren ein oder zwei gelbe Blinklichter benutzen, die so angebracht sind, dasssie in allen Richtungen sichtbar sind.Art. 32bis – Gleichzeitige Benutzung aller FahrtrichtungsanzeigerDie Vorrichtung, die es ermöglicht, alle Fahrtrichtungsanzeiger eines Fahrzeugsgleichzeitig einzuschalten, darf nur in den in den Artikeln 39bis2 und 51 vorgesehenenFällen oder um die anderen Verkehrsteilnehmer auf drohende Unfallgefahr hinzuweisen,benutzt werden.www.klaus-willems.com 43

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