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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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1. DEZEMBER <strong>1975</strong> - <strong>Königlicher</strong> <strong>Erlass</strong> <strong>zur</strong> Einführung derallgemeinen StraßenverkehrsordnungTitel I - EINLEITENDE BESTIMMUNGENArtikel 1 - AnwendungsbereichVorliegende Ordnung regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen und dieBenutzung der öffentlichen Strasse durch Fussgänger, Fahrzeuge sowie Zug-, Last- oderReittiere und Vieh.Schienenfahrzeuge, die öffentliche Straßen benutzen, fallen nicht unter dieAnwendung der vorliegenden Ordnung.Art. 2 - Begriffsbestimmungenunter:Für die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung versteht man2.1 “Fahrbahn” den Teil der öffentlichen Straße, der für den Fahrzeugverkehr imAllgemeinen angelegt ist;durch:2.2 “Fahrspur” jeden Teil einer Fahrbahn, die in der Längsrichtung unterteilt ista) eine oder mehrere durchgehende oder unterbrochene weiße Linien. Diese Linienkönnen durch reflektierende Vorrichtungen besser sichtbar gemacht werden;b) vorläufige Markierungen, bestehend aus- entweder durchgehenden oder unterbrochenen orangefarbenen Linien- oder durchgehenden oder unterbrochenen durch orangefarbene Nägel gebildetenLinien;2.3 “Autobahn” die öffentliche Straße, deren Beginn oder Zufahrt durch dasVerkehrsschild F5 und deren Ende durch das Verkehrsschild F7 angezeigt ist;2.4 “Kraftfahrstraße” die öffentliche Straße, deren Beginn durch dasVerkehrsschild F9 und deren Ende durch das Verkehrsschild F11 angezeigt ist;2.5 “Fußweg” eine schmale öffentliche Straße, die nur den Verkehr von Fußgängernund von Fahrzeugen, die nicht mehr Platz brauchen als Fußgänger, zulässt;2.6 “Erdweg” eine öffentliche Straße, die breiter ist als ein Fußweg und nicht für denFahrzeugverkehr im Allgemeinen angelegt ist.Der Erdweg gilt weiterhin als solcher, wenn er nur an seiner Einmündung in eineöffentliche Straße wie eine Fahrbahn aussieht;www.klaus-willems.com 6

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