1. DEZEMBER <strong>1975</strong> - <strong>Königlicher</strong> <strong>Erlass</strong> <strong>zur</strong> Einführung derallgemeinen StraßenverkehrsordnungTitel I - EINLEITENDE BESTIMMUNGENArtikel 1 - AnwendungsbereichVorliegende Ordnung regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen und dieBenutzung der öffentlichen Strasse durch Fussgänger, Fahrzeuge sowie Zug-, Last- oderReittiere und Vieh.Schienenfahrzeuge, die öffentliche Straßen benutzen, fallen nicht unter dieAnwendung der vorliegenden Ordnung.Art. 2 - Begriffsbestimmungenunter:Für die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung versteht man2.1 “Fahrbahn” den Teil der öffentlichen Straße, der für den Fahrzeugverkehr imAllgemeinen angelegt ist;durch:2.2 “Fahrspur” jeden Teil einer Fahrbahn, die in der Längsrichtung unterteilt ista) eine oder mehrere durchgehende oder unterbrochene weiße Linien. Diese Linienkönnen durch reflektierende Vorrichtungen besser sichtbar gemacht werden;b) vorläufige Markierungen, bestehend aus- entweder durchgehenden oder unterbrochenen orangefarbenen Linien- oder durchgehenden oder unterbrochenen durch orangefarbene Nägel gebildetenLinien;2.3 “Autobahn” die öffentliche Straße, deren Beginn oder Zufahrt durch dasVerkehrsschild F5 und deren Ende durch das Verkehrsschild F7 angezeigt ist;2.4 “Kraftfahrstraße” die öffentliche Straße, deren Beginn durch dasVerkehrsschild F9 und deren Ende durch das Verkehrsschild F11 angezeigt ist;2.5 “Fußweg” eine schmale öffentliche Straße, die nur den Verkehr von Fußgängernund von Fahrzeugen, die nicht mehr Platz brauchen als Fußgänger, zulässt;2.6 “Erdweg” eine öffentliche Straße, die breiter ist als ein Fußweg und nicht für denFahrzeugverkehr im Allgemeinen angelegt ist.Der Erdweg gilt weiterhin als solcher, wenn er nur an seiner Einmündung in eineöffentliche Straße wie eine Fahrbahn aussieht;www.klaus-willems.com 6
2.7 “Radweg” den Teil der öffentlichen Straße, der durch die Verkehrsschilder D7und D9 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Straßenmarkierungen dem Verkehr vonFahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A vorbehalten ist.Der Radweg gehört nicht <strong>zur</strong> Fahrbahn;2.8 “überfahrbare Sonderspur” den Teil der öffentlichen Straße, der durch die inden Artikeln 72.6 und 77.8 vorgesehenen Straßenmarkierungen dem Verkehr vonFahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist und dessenBeginn durch das Verkehrsschild F18 angezeigt wird.Die überfahrbare Sonderspur gehört nicht <strong>zur</strong> Fahrbahn;2.9 “Kreuzung” den Ort, an dem zwei oder mehrere öffentliche Straßenzusammentreffen;2.10 „Platz“ jede offene Fläche, in die eine öffentliche Strasse einmündet odermehrere öffentliche Strassen einmünden und wo die Ortsbeschaffenheit so ist, dass esmöglich ist, den Verkehr und andere Aktivitäten dort zusammen zu organisieren.Der Platz ist eine öffentliche Strasse, die als getrennt von den dort einmündendenöffentlichen Strassen anzusehen ist;Ein dort vorgeschriebener Kreisverkehr ändert nichts an diesem Charakter.2.11 “Bahnübergang” einen oder mehrere außerhalb der Fahrbahn angelegteSchienenwege, die eine öffentliche Straße ganz oder teilweise überqueren;2.12 “geschlossene Ortschaft” einen Bereich, der bebaute Grundstücke umfasstund dessen Zufahrten durch das Verkehrsschild F1 und Ausfahrten durch dasVerkehrsschild F3 angezeigt sind;2.13 “Führer” jede Person, die ein Fahrzeug lenkt oder Zug-, Last- und Reittiereoder Vieh leitet oder hütet;2.14 “Fahrzeug” jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbarelandwirtschaftliche oder industrielle Material;2.15.1 “Rad” jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das mit Hilfe von Pedalenoder Kurbeln durch einen oder mehrere seiner Benutzer angetrieben wird und nicht miteinem Motor ausgestattet ist, wie ein Fahrrad, ein dreirädriges Rad oder ein vierrädrigesRad.Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors mit einer maximalen Nenndauerleistung von0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressivverringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn derFahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, ändert nichts an der Klassifikation des Gerätsals Rad.Das nicht bestiegene Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen.2.15.2 « Fortbewegungsgerät »1. 1. entweder ein « nicht motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedesFahrzeug, das nicht der Definition des Rads entspricht, das durch die Körperkraft desBenutzers oder der Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist,2. oder ein « motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes Motorfahrzeug mitzwei oder mehr Rädern, das aufgrund seiner Bauart und Motorleistung auf ebener Streckenicht schneller als 18 km/h fahren kann.Für die Anwendung des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es werden motorisierte Fortbewegungsgerätenicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt.www.klaus-willems.com 7