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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Gilt das Verbot auch nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A,wird dieses Verkehrsschild durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen MustersM3 ergänzt.68.4.2. Ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenen Musters M2 muss dieVerkehrsschilder C3 und C31 ergänzen, wenn das Verbot nicht für Radfahrer gilt.Gilt das Verbot auch nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A,werden diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 vorgesehenenMusters M3 ergänzt. Der Buchstabe “A” auf dem Zusatzschild wird weggelassen, wenn dasVerbot auch nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B gilt.Art. 69 – Gebotsschilder69.1 Gebotsschilder werden dort aufgestellt, wo sie am besten sichtbar sind.69.2 Ein Gebotsschild kann durch das gleiche Verkehrsschild mit Zusatzschild, dasungefähr die Entfernung bis <strong>zur</strong> Stelle, an der das Gebot beginnt, angibt, angekündigtwerden.69.3 Die Gebotsschilder sind nachstehend abgebildet.D1Vorgeschriebene Fahrtrichtung. Die Ortsbeschaffenheit bestimmt dieRichtung des Pfeils.Wird das Verkehrsschild, das einen geraden Pfeil darstellt, an einemHindernis aufgestellt, bedeutet es, dass die Vorbeifahrt an der durchden Pfeil angezeigten Seite erfolgen muss.D3Vorgeschriebene Fahrtrichtung. Die Ortsbeschaffenheit bestimmt dieRichtung der Pfeile.D5Vorgeschriebene Fahrtrichtung. KreisverkehrD7Vorgeschriebener RadwegD9D10Teil der öffentlichen Straße, der dem Verkehr der Fußgänger,Fahrräder und zweirädrigen Kleinkrafträder der Klasse Avorbehalten istTeil der öffentlichen Strasse, der dem Verkehr der Fussgänger undRadfahrer vorbehalten istD11Vorgeschriebener Weg für Fußgängerwww.klaus-willems.com 87

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