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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Diese Linie hat die gleiche Bedeutung wie die in Artikel 72.2 erwähnte durchgehendeweiße Linie.73.3 Eine unterbrochene Linie besteht aus orangefarbenen, gruppenweiseangebrachten Nägeln. In jeder Gruppe werden die Nägel in kurzen und regelmäßigenAbständen voneinander angebracht.Ein bedeutend größerer Abstand trennt die aufeinander folgenden Gruppen. DieseLinie hat die gleiche Bedeutung wie die in Artikel 72.3 erwähnte unterbrochene weiße Linie.73.4 Die vorläufigen Markierungen heben die Gültigkeit der anderen weißenLängsmarkierungen, die an derselben Stelle angebracht sind, auf.Beispiel:Art. 74 - Längsmarkierungen <strong>zur</strong> Anzeige eines RadwegesDer Teil der öffentlichen Straße, der durch zwei parallel laufende unterbrocheneweiße Linien abgegrenzt ist und dessen Breite für den Verkehr der Kraftfahrzeuge nichtausreicht, ist ein Radweg.Beispiel:Art. 75 - Längsmarkierungen <strong>zur</strong> Anzeige des Fahrbahnrandes75.1 Markierungen <strong>zur</strong> Anzeige des tatsächlichen Randes der Fahrbahn1. Es darf eine durchgehende weiße Linie auf dem tatsächlichen Rand der Fahrbahn,auf der Bordkante eines Bürgersteigs oder eines erhöhten Seitenstreifens angebrachtwerden, um sie besser sichtbar zu machen.Beispiel:www.klaus-willems.com 108

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