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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 53 – Gespanne53.1 Ein Gespann darf nicht mehr als vier hintereinander- und nicht mehr als dreinebeneinander gehende Tiere umfassen.53.2 Die Führungs- oder Bespannungsvorrichtungen müssen es dem Führerermöglichen, die vorgespannten Tiere zu meistern und das Fahrzeug sicher und genau zulenken.53.3 Gespanne müssen von so vielen Begleitpersonen, wie nötig sind, um dieSicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, begleitet werden. Sobald mehr als fünf Tierevorgespannt sind, muss dem Führer des Fahrzeugs auf jeden Fall eine Begleitpersonbeigeordnet werden.53.4 Schleppt ein Gespann ein anderes Fahrzeug ab, und übersteigt die Länge desZuges 16 Meter, Deichsel des ersten Fahrzeugs nicht einbegriffen, muss eine Begleitpersondas zweite Fahrzeug begleiten.53.5 Übersteigt die Länge der Ladung eines Langholzwagens 12 Meter, muss eineBegleitperson der Ladung zu Fuß folgen.Art. 54 – HandkarrenBietet ein Handkarren oder seine Ladung dem Führer keine ausreichende Sicht nachvorne, muss der Führer sein Fahrzeug ziehen.Art. 55 – Tiere55.1 Der Führer von Zug-, Last- oder Reittieren sowie von Vieh mussgegebenenfalls von Begleitpersonen in genügender Anzahl unterstützt werden.55.2 Der Führer und die Begleitpersonen müssen ständig in der Nähe der Tierebleiben und in der Lage sein, sie zu meistern und zu vermeiden, dass sie den Verkehrbehindern oder einen Unfall verursachen.55.3 In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, vorgespannte oder beritteneTiere galoppieren zu lassen.55.4 Reiter, die die Fahrbahn benutzen, dürfen zu zweit nebeneinander reiten.Art. 55bis – Reiter in Gruppen55bis1 Der vorliegende Artikel ist nur anwendbar auf Gruppen von mindestens10 Reitern.55bis2 Reiter, die in Gruppen von mindestens 10 Teilnehmern reiten, dürfen voneinem Gruppenleiter begleitet werden, der für einen guten Verlauf des Ausritts sorgt.www.klaus-willems.com 65

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