51.5 Bei Abwesenheit des Führers, bei Weigerung oder wenn der Führer nicht in derLage ist, die Anordnungen der in Art.3 bezeichneten befugten Bediensteten zu befolgen,kann der befugte Bedienstete von Amts wegen die Versetzung des Fahrzeugs oder derLadung anordnen.Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen übernimmt der befugte Bedienstete von Amts wegendie Aufgabe <strong>zur</strong> Versetzung des Fahrzeuges und der Ladung.Das Versetzen erfolgt auf Risiko und auf Kosten des Führers und der zivilrechtlichverantwortlichen Personen.Art. 52 – Verhalten bei Unfällen52.1 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, muss die erforderlichen Maßnahmentreffen, um die Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.Der Führer muss unter anderem den Bestimmungen von Artikel 51 nachkommen.Hat ein Unfall Körperverletzungen <strong>zur</strong> Folge, muss das Fahrzeug jedoch nichtgeräumt werden.52.2 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, durch den ausschließlich Sachschadenverursacht wurde, muss1. – falls er über 15 Jahre alt ist – den anderen Unfallbeteiligten, die ihn darumbitten, seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung vorzeigen;2. an Ort und Stelle bleiben, um gemeinsam mit den anderen Unfallbeteiligten dieerforderlichen Feststellungen zu machen oder, in Ermangelung einer Übereinstimmungunter den Parteien, einem befugten Bediensteten zu ermöglichen, diese Feststellungen zumachen. Falls kein befugter Bediensteter innerhalb einer angemessenen Frist erreichtwerden konnte, steht es den Beteiligten frei, den Unfall so schnell wie möglich entweder beider nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder bei derjenigen ihres Wohnsitzesoder Wohnortes zu melden.Ist jedoch ein Geschädigter nicht anwesend, müssen die Unfallbeteiligten nachMöglichkeit an Ort und Stelle ihre Namen und Anschrift hinterlassen und diese Angaben aufalle Fälle schnellstens unmittelbar oder über die Polizei oder Gendarmerie mitteilen.52.3 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, durch den Körperverletzungenverursacht wurden, muss1. den Verletzten nötigenfalls Hilfe leisten;2. – falls er über 15 Jahre alt ist – den anderen Unfallbeteiligten, die ihn darumbitten, seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung vorzeigen;3. an Ort und Stelle bleiben, um es einem befugten Bediensteten zu ermöglichen,die erforderlichen Feststellungen zu machen. Es entzieht sich nicht der Verpflichtung, an Ortund Stelle zu bleiben, wer sich zeitweilig von der Unfallstelle entfernt, um den VerletztenHilfe zu leisten oder um auf einen befugten Bediensteten <strong>zur</strong>ückzugreifen, nachdem er einerder eventuell anwesenden Personen seinen Namen und seine Anschrift mitgeteilt hat.Falls jedoch kein befugter Bediensteter innerhalb einer angemessenen Frist erreichtwerden konnte, müssen die Beteiligten den Unfall spätestens binnen 24 Stunden entwederbei der nächsten Polizeidienststelle oder bei derjenigen ihres Wohnsitzes oder ihresWohnortes melden.www.klaus-willems.com 64
Art. 53 – Gespanne53.1 Ein Gespann darf nicht mehr als vier hintereinander- und nicht mehr als dreinebeneinander gehende Tiere umfassen.53.2 Die Führungs- oder Bespannungsvorrichtungen müssen es dem Führerermöglichen, die vorgespannten Tiere zu meistern und das Fahrzeug sicher und genau zulenken.53.3 Gespanne müssen von so vielen Begleitpersonen, wie nötig sind, um dieSicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, begleitet werden. Sobald mehr als fünf Tierevorgespannt sind, muss dem Führer des Fahrzeugs auf jeden Fall eine Begleitpersonbeigeordnet werden.53.4 Schleppt ein Gespann ein anderes Fahrzeug ab, und übersteigt die Länge desZuges 16 Meter, Deichsel des ersten Fahrzeugs nicht einbegriffen, muss eine Begleitpersondas zweite Fahrzeug begleiten.53.5 Übersteigt die Länge der Ladung eines Langholzwagens 12 Meter, muss eineBegleitperson der Ladung zu Fuß folgen.Art. 54 – HandkarrenBietet ein Handkarren oder seine Ladung dem Führer keine ausreichende Sicht nachvorne, muss der Führer sein Fahrzeug ziehen.Art. 55 – Tiere55.1 Der Führer von Zug-, Last- oder Reittieren sowie von Vieh mussgegebenenfalls von Begleitpersonen in genügender Anzahl unterstützt werden.55.2 Der Führer und die Begleitpersonen müssen ständig in der Nähe der Tierebleiben und in der Lage sein, sie zu meistern und zu vermeiden, dass sie den Verkehrbehindern oder einen Unfall verursachen.55.3 In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, vorgespannte oder beritteneTiere galoppieren zu lassen.55.4 Reiter, die die Fahrbahn benutzen, dürfen zu zweit nebeneinander reiten.Art. 55bis – Reiter in Gruppen55bis1 Der vorliegende Artikel ist nur anwendbar auf Gruppen von mindestens10 Reitern.55bis2 Reiter, die in Gruppen von mindestens 10 Teilnehmern reiten, dürfen voneinem Gruppenleiter begleitet werden, der für einen guten Verlauf des Ausritts sorgt.www.klaus-willems.com 65