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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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42.4.1 Fußgänger müssen die Fahrbahn im rechten Winkel <strong>zur</strong> Fahrbahnachseüberqueren; sie dürfen auf der Fahrbahn nicht unnötigerweise verweilen oder stehenbleiben.Fussgänger dürfen auf Bürgersteigen, die die Fahrbahn überqueren, wie definiert in Artikel2.40, den Verkehr nicht unnötigerweise behindern.Ist in einer Entfernung von weniger als etwa 30 Metern ein Fußgängerüberwegvorhanden, müssen Fußgänger ihn benutzen.42.4.2 Wo Verkehrslichtzeichen für Fußgänger vorhanden sind, dürfen Fußgängerdie Fahrbahn nicht betreten, solange die Verkehrslichtzeichen es ihnen nicht erlauben.42.4.3 Wo der Verkehr durch einen befugten Bediensteten oder durchVerkehrslichtzeichen geregelt wird, aber keine Verkehrslichtzeichen für Fußgängervorhanden sind, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur unter Beachtung der Anweisungen derbefugten Bediensteten oder der Angaben der Verkehrslichtzeichen betreten.42.4.4 Wo der Verkehr weder durch einen befugten Bediensteten noch durchVerkehrslichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur mit Vorsicht undunter Berücksichtigung der herannahenden Fahrzeuge betreten.42.4.5 (aufgehoben durch K.E. vom 13.02.2007)42.4.6 Fussgänger dürfen Fussgängerüberwege, auf denen Strassenbahnschienen odereine Strassenbahnsonderspur verlaufen, bei Herannahen einer Strassenbahn nicht betreten,ausser wenn Verkehrslichtzeichen es ihnen erlauben.Art. 43 – Führer von Fahrrädern und Kleinkrafträdern43.1 Führern von Fahrrädern und Kleinkrafträdern ist es untersagt zu fahren,1. ohne die Lenkstange zu halten;2. ohne die Füße auf den Pedalen oder Fußrasten zu halten;3. und sich dabei ziehen zu lassen;4. und dabei ein Tier an der Leine zu halten.43.2 Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn zu zweit nebeneinander fahren, außer wenndas Kreuzen nicht möglich ist. Außerdem müssen sie außerhalb geschlossener Ortschaftenbeim Herannahen eines nachfolgenden Fahrzeugs einzeln hintereinander fahren.Benutzer der Radwege dürfen sich gegenseitig weder behindern noch gefährden noch sichanderen Verkehrsteilnehmern gegenüber unvorsichtig verhalten.Wenn Radfahrer die Fahrspur, die den Fahrzeugen des Linienverkehrs mitöffentlichen Verkehrsmitteln oder den Schulbussen vorbehalten ist, oder die überfahrbareSonderspur benutzen dürfen, müssen sie hintereinander fahren.www.klaus-willems.com 52

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