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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Drei- und vierrädrige Fahrzeuge ohne Motor, deren Breite, Ladung einbegriffen, weniger als1 Meter beträgt, dürfen ebenfalls den Radweg benutzen.Weist die öffentliche Straße einen befahrbaren Radweg auf, der durch dieVerkehrsschilder D7 oder D9 angezeigt ist, müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigenKleinkrafträdern der Klasse A diesen Radweg benutzen, insofern er in der von ihnengefolgten Fahrtrichtung gekennzeichnet ist. Liegt ein solcher Radweg im Verhältnis zu ihrerFahrtrichtung jedoch links, müssen sie ihn nicht benutzen, wenn besondere Umstände esrechtfertigen, und vorausgesetzt, dass sie im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren.9.1.2.2. Dort, wo die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder wenigerbeschränkt ist, dürfen Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B unterdenselben Umständen den durch das Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74vorgesehenen Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dasssie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.Wenn eine höhere Geschwindigkeit gilt, müssen Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdernder Klasse B unter denselben Umständen den durch das Verkehrsschild D7 oder durch diein Artikel 74 vorgesehenen Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, wenndieser vorhanden und befahrbar ist.Jedoch- müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäß Artikel 69.4.2 gekennzeichnetist;- dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäß Artikel 69.4.3gekennzeichnet ist.9.1.2.3. Müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern denRadweg benutzen, dürfen sie ihn <strong>zur</strong> Richtungsänderung, zum Überholen oder <strong>zur</strong>Umfahrung eines Hindernisses verlassen.9.1.2.4. Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A dürfenin Ermangelung eines Radweges die ebenerdigen Seitenstreifen und die in Artikel 75.2erwähnten Parkzonen und außerdem außerhalb geschlossener Ortschaften dieBürgersteige und erhöhten Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie im Verhältniszu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren und den Verkehrsteilnehmern, die diese Teile deröffentlichen Straße benutzen, die Vorfahrt gewähren.9.1.2.5. Radfahrer unter 9 Jahren dürfen Bürgersteige und erhöhte Seitenstreifenjedoch immer benutzen, insofern ihre Fahrräder mit Rädern - Reifen ausgenommen - vonhöchstens 500 mm Durchmesser ausgestattet sind und vorausgesetzt, dass sie die anderenVerkehrsteilnehmer nicht gefährden.9.1.3 Führer von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder vonVieh dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtungrechts gelegenen ebenerdigen Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderenVerkehrsteilnehmer nicht gefährden.9.2 Umfasst die öffentliche Straße zwei oder drei Fahrbahnen, die deutlichvoneinander getrennt sind, insbesondere durch einen Trennstreifen, durch einen fürFahrzeuge nicht zugänglichen Raum oder durch einen Niveauunterschied, dürfen die Führervorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung die im Verhältnis zu ihrerFahrtrichtung links liegende Fahrbahn nicht benutzen.9.3.1 Jeder Führer, der die Fahrbahn benutzt, hat so weit wie möglich den rechtenRand derselben einzuhalten, außer auf Plätzen oder wenn er sich nach den Anweisungender Verkehrsschilder F13 und F15 zu richten hat.www.klaus-willems.com 18

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