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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 14 - Räumen der Kreuzungen14.1 Ein Führer, der in eine Kreuzung eingefahren ist, auf der der Verkehr von einembefugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf die Kreuzungräumen, ohne abzuwarten, dass der Verkehr in der Richtung, in die er sich begeben will,freigegeben wird, es sei denn, ein zu seiner Rechten auf der öffentlichen Straße, in die ereinfahren möchte, angebrachtes rotes Licht untersagt es ihm.14.2 Selbst wenn Verkehrslichtzeichen es ihm erlauben, darf ein Führer nicht in eineKreuzung einfahren, wenn der Verkehr sich so staut, dass der Führer wahrscheinlich auf derKreuzung stehen bleiben müsste und den Verkehr in den Querrichtungen somit behindernoder zum Erliegen bringen würde.Art. 15 - Kreuzen15.1 Das Kreuzen erfolgt rechts.15.2 Beim Kreuzen muss der Führer einen ausreichenden seitlichen Abstandfreilassen und sich nötigenfalls rechts halten.Der Führer, dessen Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch die Anwesenheitanderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird, muss langsamer fahren und nötigenfallsanhalten, um aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen.15.3 Wenn die Fahrbahnbreite ein bequemes Kreuzen nicht erlaubt, darf der Führerden ebenerdigen Seitenstreifen befahren, vorausgesetzt, dass er dort befindlicheVerkehrsteilnehmer nicht gefährdet.15.4 Das Kreuzen von Schienenfahrzeugen, die die Fahrbahn benutzen, darf linkserfolgen, wenn dies infolge der Enge der Durchfahrt oder infolge der Anwesenheit eineshaltenden oder parkenden Fahrzeugs oder eines sonstigen feststehenden Hindernissesrechts nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass aus der Gegenrichtung kommendeVerkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden.Art. 16 - Überholen16.1 Das Überholen gilt als solches nur in Bezug auf Führer von in Bewegungbefindlichen Fahrzeugen.16.2 Richten sich die Führer nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 undF15 oder verläuft der Verkehr gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.4 oder 9.5, gilt dieTatsache, dass die Fahrzeuge einer Fahrspur oder einer Fahrzeugreihe schneller fahren alsdiejenigen einer anderen Spur oder Reihe, nicht als Überholvorgang, ausser für dieAnwendung von Artikel 17.2 Nr.5.16.3 Das Überholen erfolgt links.Es wird jedoch rechts überholt, wenn der zu überholende Führer seine Absicht, nachlinks abzubiegen oder sein Fahrzeug auf der linken Seite der öffentlichen Straßeabzustellen, angezeigt hat und <strong>zur</strong> Durchführung dieser Bewegung nach links ausgeschertist.www.klaus-willems.com 23

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