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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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59.6 Unter Vorbehalt der in den Artikeln 48 und 81.5 vorgesehenen Abweichungendarf kein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen oder weiter zugelassen werden,wenn es den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung und denjenigen der technischenVerordnungen über Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder nichtentspricht.59.7 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 45 , 45 bis und 46 undNichteinhaltung der Bedingungen der gemäß Artikel 48 erteilten Erlaubnis ist der Führerverpflichtet, sein Fahrzeug in der nächstgelegenen Ortschaft zu entladen, auszuspannenoder abzustellen, andernfalls wird das Fahrzeug <strong>zur</strong>ückgehalten.Gleiches gilt bei Verstoß gegen die in der technischen Verordnung überKraftfahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen bezüglich des höchsten zulässigenGesamtgewichts und des Gesamtgewichts der Fahrzeuge.59.8 Die Bestimmungen von Artikel 8.2 Nr. 1, 2 und 3 gelten nicht für Dienst tuendeMilitärpersonen.59.9 Die Bestimmungen der Artikel 9.1.2 und 43 gelten nicht für Teilnehmer anRadrennen.59.10 Insofern die Erfordernisse des Dienstes oder des Auftrags es rechtfertigen,gelten die in Artikel 21 vorgeschriebenen Regeln für die Zulassung und den Verkehr vonKraftfahrzeugen auf Autobahnen nicht1. für Beamte und Bedienstete, die mit einem polizeilichen, einem Überwachungsodereinem Verwaltungsauftrag auf der Autobahn betraut sind, sowie für Führer vonFahrzeugen der Verwaltung;2. für Unternehmer, Erlaubnis- und Konzessionsinhaber, Mitglieder ihres Personalssowie Fahrzeugführer im Dienste vorerwähnter Personen, denen der Minister, in dessenZuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen fällt, oder sein Beauftragter eineentsprechende Erlaubnis erteilt hat.59.11 Die Bestimmungen der Artikel 7.1, 9.3, 10.1, 10.2, 11, 23, 24, 25.1, 46, 48,49.1, 49.4.1 und 59.4 gelten nicht für Verwaltungsfahrzeuge, die der Überwachung, derKontrolle und dem Unterhalt des Straßen- und Wegenetzes dienen, wenn sie mit der Artoder mit der gelegentlichen oder ständigen Zweckbestimmung des Fahrzeugs unvereinbarsind.59.12 Die Bestimmungen von Artikel 7.1 gelten nicht für das Personal der Fahrzeugeder föderalen und der lokalen Polizei und der Zollverwaltung, wenn ihr Auftrag esrechtfertigt.59.13 Die Bestimmungen von Artikel 11 und Artikel 22quater gelten weder für dievon befugten Bediensteten benutzten Fahrzeuge noch für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge,wenn die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.Außerdem sind die Führer dieser Fahrzeuge in den gleichen Fällen nicht verpflichtet,die Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten, die durch das Verkehrsschild C43, demgegebenenfalls gemäß Artikel 65.5 zonale Gültigkeit verliehen worden ist, auferlegt wird.www.klaus-willems.com 69

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