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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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c) auf 17 Jahre für Führer, die an der Ausbildung “Lastwagenführer” oder “Führervon Linien- und Reisebussen” der dritten Stufe des beruflichen Sekundarunterrichtsteilnehmen,d) auf drei Monate vor dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr für Führer, dieden praktischen Unterricht besuchen, um einen für die Klasse A gültigen Führerschein zuerhalten,e) auf 21 Jahre für Führer von Motorrädern, deren Leistung mehr als 25 kW oderderen Verhältnis Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, es sei denn, sie sind seitmindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins, der gültig ist für das Führen vonMotorrädern, deren Leistung bis zu 25 kW und deren Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu0,16 kW/kg beträgt, oder eines für die Klasse A2 gültigen belgischen Führerscheins, odersie sind Inhaber eines für die Klasse A1 gültigen belgischen Führerscheins.Diese Bestimmung gilt nicht für Behinderte, die ein Fahrzeug führen, das mit einemMotor ausgestattet ist, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeitermöglicht;4. 16 Jahre für Führer von Gespannen;5. 14 Jahre für Führer von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittierenoder Vieh.Dieses Alter wird jedoch für Führer von Reittieren, insofern sie von einem Reiter, dermindestens 21 Jahre alt ist, begleitet sind, auf 12 Jahre herabgesetzt.8.3 Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichenEigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen.Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführenund das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, zu beherrschen.8.4 Der Führer eines Fahrzeugs darf ein tragbares Telefon nur benutzen und esdabei in der Hand halten, wenn sein Fahrzeug hält oder parkt.8.5 Der Führer darf das Fahrzeug, das er führt, oder die Tiere, die er leitet oderhütet, nicht verlassen, ohne die nötigen Vorsichtsmassnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung jeglichenUnfalls und jeglicher missbräuchlichen Benutzung durch Dritte getroffen zu haben.Ist das Fahrzeug mit einer Diebstahlsicherung ausgestattet, muss diese benutzt werden.8.6 Es ist jedem Führer untersagt, den Motor im Leerlauf wiederholt zubeschleunigen.Ausserdem dürfen die Führer den Motor nicht im Leerlauf laufen lassen, ausser wenn diesnotwendig ist.Art. 9 - Einordnung der Führer auf öffentlichen Straßen9.1.1 Umfasst die öffentliche Straße eine Fahrbahn, müssen die Führer Letzterebenutzen.9.1.2.1. Weist die öffentliche Straße einen befahrbaren Radweg auf, der gemäß denBestimmungen von Artikel 74 durch Straßenmarkierungen angezeigt ist, müssen Radfahrerund Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A diesen Radweg benutzen,insofern er im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts liegt. Sie dürfen einen solchenRadweg nicht benutzen, wenn er im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung links liegt.Ist ein Teil der öffentlichen Strasse mit dem Verkehrsschild D10 gekennzeichnet, müssenRadfahrer diesen Teil der öffentlichen Strasse benutzen.www.klaus-willems.com 17

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