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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Dieser Gruppenleiter muss mindestens 21 Jahre alt sein und am linken Arm einequer gestreifte Armbinde in den Landesfarben mit dem auf dem gelben Streifen inschwarzen Buchstaben aufgedruckten Vermerk “Gruppenleiter” tragen.55bis3 An Kreuzungen, wo der Verkehr nicht durch Verkehrslichtzeichen geregeltwird, darf der Gruppenleiter den Verkehr in den Querstraßen in der in Artikel 41.3.2vorgesehenen Art und Weise anhalten, während die Gruppe überquert.Art. 56 – Fahrzeuge und Tiere, die Schiffe treideln56.1 Die Bestimmungen der Artikel 9, 12, 15, 16 und 17 der vorliegenden Ordnungfinden keine Anwendung auf Fahrzeuge und Tiere, die sich zum Treideln von Schiffen aufder linken Seite der benutzten Straße fortbewegen.56.2 In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der vorliegendenOrdnung erfolgt das Kreuzen der Fahrzeuge und Tiere, die sich zum Treideln von Schiffenauf der linken Seite der benutzten Straße fortbewegen, links und das Überholen rechts.56.3 In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 30 der vorliegendenOrdnung dürfen Fahrzeuge und Tiere, die sich zum Treideln von Schiffen auf der linkenStraßenseite fortbewegen, weder vorne durch weiße Lichter noch hinten durch rote Lichtergekennzeichnet werden.Diese Lichter müssen unter den in Artikel 30 bestimmten Umständen durch eingelbes Licht ersetzt werden, das nach allen Seiten leuchtet und aufgrund seiner Lichtstärkein einer Entfernung von mindestens 100 Metern deutlich sichtbar ist.Art. 56bis – folkloristische FahrzeugeDie Artikel 46, 48, 49.1, 59.6, 81.1.1, 81.1.2, 81.4.1, 81.4.2, 81.4.3 und 81.6 desvorliegenden <strong>Erlass</strong>es sind nicht auf Fahrzeuge anwendbar, die ausschliesslich fürfolkloristische Veranstaltungen bestimmt sind und nur ausnahmsweise entweder anlässlicheiner von der Gemeinde genehmigten folkloristischen Veranstaltung oder auf dem Weg zuoder von einer solchen Veranstaltung oder für Probefahrten im Hinblick auf eine solcheVeranstaltung auf öffentlicher Strasse verkehren, sofern sie nicht schneller als 25 km/hfahren.Art. 57 – Verkehr in den HäfenDie Gemeinderäte können für den Verkehr zwischen Ein- und Ausschiffungskais,Depots, Schuppen und Lagerräumen in See- oder Binnenhäfen zusätzliche Verordnungenerlassen, die die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung aussetzen oderabändern.www.klaus-willems.com 66

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