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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 49 – Züge miteinander verbundener Fahrzeuge49.1 Motorfahrzeuge und Gespanne dürfen nur ein einziges Fahrzeug ziehen.Jedoch- dürfen ein Motorrad mit Beiwagen und ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftradkeinen Anhänger ziehen;- darf ein Abschleppwagen ein Gelenkfahrzeug ziehen, nur um es dahin zu bringen,wo es repariert wird, wenn er den zu diesem Zweck durch die technische Verordnung überKraftfahrzeuge festgelegten besonderen Anforderungen entspricht.49.2 Diese Bestimmung gilt nicht für die weiter unten aufgezählten Züge miteinanderverbundener Fahrzeuge, insofern sie nicht schneller als 25 km in der Stunde fahren:1. Züge miteinander verbundener Schaustellerfahrzeuge, einschließlich derWohnwagen;2. von Bauunternehmern benutzte Züge miteinander verbundener Fahrzeuge aufdem Weg entweder zwischen Abstellplatz, Bahnhof oder Baustelle oder auf dem Weg voneiner Baustelle <strong>zur</strong> anderen;3. Züge miteinander verbundener landwirtschaftlicher Fahrzeuge in einem Umkreisvon 25 km vom Bauernhof;4. Miniaturzüge, innerhalb von Fremdenverkehrsorten;5. Werbezüge.Die Gesamtlänge dieser Züge darf nicht mehr als 25 Meter betragen.49.3 Es ist untersagt, ein Motorfahrzeug abzuschleppen, es sei denn, es kann sichnicht mehr mit eigener Kraft fortbewegen oder bietet keine volle Sicherheitsgarantie mehr.49.4.1 Die Kupplung zwischen Anhänger und Fahrzeug, das den Anhänger zieht,muss den Bestimmungen der technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder überKleinkrafträder und Motorräder entsprechen.49.4.2 Sobald der Abstand zwischen der Vorderseite eines Anhängers und derHinterseite des ziehenden Fahrzeugs 3 Meter übersteigt, muss die Kupplung wie folgtgekennzeichnet werden:- wenn eine Beleuchtung des Fahrzeugs nicht erforderlich ist: durch ein rotfarbigesStück Stoff;- wenn eine Beleuchtung des Fahrzeugs erforderlich ist: durch einorangefarbenes, von der Seite sichtbares Licht, es sei denn, dieKupplung ist beleuchtet.Diese Bestimmung gilt ebenfalls für abgeschleppte Fahrzeuge.www.klaus-willems.com 62

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