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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 4 - Verbindlichkeit der Anweisungen der befugten Bediensteten4.1 Verkehrsteilnehmer haben den Anweisungen der befugten Bedienstetenunverzüglich nachzukommen.4.2 Als Anweisungen gelten insbesondere:1. der senkrecht erhobene Arm. Dieses Zeichen bedeutet “Halt” für alleVerkehrsteilnehmer mit Ausnahme derjenigen, die sich auf einer Kreuzung befinden, die sieräumen müssen;2. der oder die waagerecht ausgestreckten Arme. Dieses Zeichen bedeutet “Halt” fürVerkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, die die durch den oder dieausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden;3. das Hin- und Herschwenken eines roten Lichtes. Dieses Zeichen bedeutet “Halt”für Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist.4.3 Anweisungen, die den in Bewegung befindlichen Verkehrsteilnehmern erteiltwerden, dürfen nur von Bediensteten, die die Abzeichen ihres Amtes tragen, gegebenwerden.Diese Dienstabzeichen müssen bei Nacht wie bei Tag erkennbar sein.4.4 Jeder Führer eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs muss Letzteresversetzen, sobald er von einem befugten Bediensteten dazu aufgefordert wird.Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit desselben kann derbefugte Bedienstete das Fahrzeug von Amts wegen versetzen lassen. Das Versetzen erfolgtauf Kosten und Gefahr des Führers und der zivilrechtlich haftenden Personen, außer wennder Führer abwesend und das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist.Dieses Recht kann unter den gleichen Umständen von einem Verkehrsteilnehmernicht ohne das Einschreiten eines befugten Bediensteten in Anspruch genommen werden.Art. 5 - Verbindlichkeit der VerkehrszeichenVerkehrsteilnehmer haben sich nach den Verkehrslichtzeichen, denVerkehrsschildern und den Straßenmarkierungen zu richten, wenn diese regulär in derForm, genügend sichtbar und gemäß den Vorschriften der vorliegenden Ordnungangebracht sind.www.klaus-willems.com 14

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