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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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27.5 Beschränkung des Langzeitparkens27.5.1 Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die außer Betrieb sind, oder Anhänger mehrals vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken.27.5.2 In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Zügemiteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als acht Stunden ununterbrochenauf öffentlicher Straße zu parken, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnenübersteigt, außer an den mit den Verkehrsschildern E9a, E9c oder E9d gekennzeichnetenStellen.27.5.3 Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen auföffentlicher Straße zu parken.27.6 Die in den Punkten 27.1 und 27.2 erwähnte Parkzeitbeschränkung gilt nicht fürFahrzeuge, die vor Einfahrten von Privatgrundstücken abgestellt sind und deren amtlichesKennzeichen sichtbar an der Einfahrt angebracht ist.Art. 27bis – Parkplätze für BehinderteDie nach Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) gekennzeichneten Parkplätze sindFahrzeugen vorbehalten, die von Behinderten benutzt werden, die Inhaber der inArtikel 27.4.3 erwähnten Sonderkarte oder des durch Artikel 27.4.1 der Sonderkartegleichgestellten Dokuments sind.Die Karte oder das Dokument muss an der Innenseite der Windschutzscheibe oder,ansonsten, im Vorderteil des auf diesen Parkplätzen abgestellten Fahrzeugs angebrachtwerden.Art. 27ter – Parkplätze für AnliegerDie gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) gekennzeichneten Parkplätze sowie inverkehrsberuhigten Bereichen diejenigen, die mit dem Buchstaben "P" und den Wörtern"Parkausweis", "Anlieger" oder "geteilte Autonutzung" angezeigt sind, sind den Fahrzeugenvorbehalten, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, falls keineWindschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des Fahrzeugs der Gemeindeparkausweisbeziehungsweise die Anliegerkarte oder der Parkausweis für geteilte Autonutzung sichtbarund leserlich angebracht beziehungsweise ausgelegt sind.Art.27quater – Elektronische KontrolleDie Gemeinde kann die Benutzung des Gemeindeparkausweises durch ein elektronischesKontrollsystem ersetzen, das auf dem Nummernschild des Fahrzeugs basiert. In diesem Fallwird die besondere Parkregelung im Rahmen der Parkzeitbeschränkung, in Sachengebührenpflichtiges Parken und in Sachen vorbehaltene Parkplätze auf der Grundlage desNummernschildes des Fahrzeugs kontrolliert und es braucht keinerlei Parkausweis an derWindschutzscheibe angebracht zu werden.Art. 28 – Öffnen der FahrzeugtürenEs ist untersagt, die Tür eines Fahrzeugs zu öffnen, sie offen zu lassen, aus einemFahrzeug aus- oder in ein Fahrzeug einzusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, dassandere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger und Führer von zweirädrigenFahrzeugen, dadurch weder gefährdet noch behindert werden können.www.klaus-willems.com 39

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