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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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59.14 Die Bestimmungen der Artikel 40bis und 41 gelten nicht fürvorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, wenn die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.59.15 Die Bestimmungen der Artikel 43ter, 44.3, 46, 48, 49.1, 49.4.1, 59.4 und 81.5gelten nicht für Fahrzeuge der Fahrzeuge der föderalen und der lokalen Polizei und derStreitkräfte, wenn sie mit der Art oder mit der gelegentlichen oder ständigenZweckbestimmung des Fahrzeugs unvereinbar sind.59.16 Die Bestimmung von Artikel 81.4.5 gilt nicht für Fahrzeuge der Streitkräfte.59.17 Die Bestimmung von Artikel 30.3 Nr. 5 gilt nicht für die aus einermarschierenden Truppe bestehenden Abteilungen einer Militärkolonne, die Truppenübungenabhalten. In diesem Fall bestimmt der Minister der Landesverteidigung oder seinBeauftragter die Vorsichtsmaßnahmen, die von den Militärbehörden <strong>zur</strong> Gewährleistung derVerkehrssicherheit getroffen werden müssen.59.18 Die Bestimmung von Artikel 44.3 gilt nicht für Führer von Feuerwehr- undStrassenreinigungsfahrzeugen und Fahrzeugen des zivilen Sicherheitskorps.59.19 Die Veranstalter der gemäß Artikel 9 des am 16. März 1968 koordiniertenGesetzes über die Straßenverkehrspolizei erlaubten Radrennen oder nichtmotorisiertenSportwettbewerbe oder –wettkämpfe bestimmen die Streckenposten, die jeder betroffeneBürgermeister <strong>zur</strong> Gewährleistung der Sicherheit an den auf der Strecke von ihmangezeigten Stellen für nötig hält.Die Streckenposten müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein und vomBürgermeister ermächtigt werden. Sie tragen am linken Arm eine quer gestreifte Armbindein den Landesfarben mit dem auf dem gelben Streifen in schwarzen Buchstabenaufgedruckten Vermerk “Streckenposten”.59.20 Artikel 42 gilt nicht für Teilnehmer an Wander- oder Laufwettbewerben.59.21 Die in Artikel 40bis1 Nr. 2 erwähnten Aufseher müssen mindestens achtzehnJahre alt sein und vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sie nach einer entsprechendenAusbildung durch die föderale oder lokale Polizei ihre Aufsicht halten, ermächtigt wordensein. Sie tragen am linken Arm eine quer gestreifte Armbinde in den Landesfarben mit demauf dem gelben Streifen in schwarzen Buchstaben aufgedruckten Namen der Gemeinde.Titel III – VERKEHRSZEICHENArt. 60 – Allgemeine Bestimmung60.1 Die Verkehrszeichen werden in drei Kategorien eingeteilt:- die Verkehrslichtzeichen;- die Verkehrsschilder;- die Straßenmarkierungen.www.klaus-willems.com 70

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