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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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2.7 “Radweg” den Teil der öffentlichen Straße, der durch die Verkehrsschilder D7und D9 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Straßenmarkierungen dem Verkehr vonFahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A vorbehalten ist.Der Radweg gehört nicht <strong>zur</strong> Fahrbahn;2.8 “überfahrbare Sonderspur” den Teil der öffentlichen Straße, der durch die inden Artikeln 72.6 und 77.8 vorgesehenen Straßenmarkierungen dem Verkehr vonFahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist und dessenBeginn durch das Verkehrsschild F18 angezeigt wird.Die überfahrbare Sonderspur gehört nicht <strong>zur</strong> Fahrbahn;2.9 “Kreuzung” den Ort, an dem zwei oder mehrere öffentliche Straßenzusammentreffen;2.10 „Platz“ jede offene Fläche, in die eine öffentliche Strasse einmündet odermehrere öffentliche Strassen einmünden und wo die Ortsbeschaffenheit so ist, dass esmöglich ist, den Verkehr und andere Aktivitäten dort zusammen zu organisieren.Der Platz ist eine öffentliche Strasse, die als getrennt von den dort einmündendenöffentlichen Strassen anzusehen ist;Ein dort vorgeschriebener Kreisverkehr ändert nichts an diesem Charakter.2.11 “Bahnübergang” einen oder mehrere außerhalb der Fahrbahn angelegteSchienenwege, die eine öffentliche Straße ganz oder teilweise überqueren;2.12 “geschlossene Ortschaft” einen Bereich, der bebaute Grundstücke umfasstund dessen Zufahrten durch das Verkehrsschild F1 und Ausfahrten durch dasVerkehrsschild F3 angezeigt sind;2.13 “Führer” jede Person, die ein Fahrzeug lenkt oder Zug-, Last- und Reittiereoder Vieh leitet oder hütet;2.14 “Fahrzeug” jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbarelandwirtschaftliche oder industrielle Material;2.15.1 “Rad” jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das mit Hilfe von Pedalenoder Kurbeln durch einen oder mehrere seiner Benutzer angetrieben wird und nicht miteinem Motor ausgestattet ist, wie ein Fahrrad, ein dreirädriges Rad oder ein vierrädrigesRad.Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors mit einer maximalen Nenndauerleistung von0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressivverringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn derFahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, ändert nichts an der Klassifikation des Gerätsals Rad.Das nicht bestiegene Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen.2.15.2 « Fortbewegungsgerät »1. 1. entweder ein « nicht motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedesFahrzeug, das nicht der Definition des Rads entspricht, das durch die Körperkraft desBenutzers oder der Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist,2. oder ein « motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes Motorfahrzeug mitzwei oder mehr Rädern, das aufgrund seiner Bauart und Motorleistung auf ebener Streckenicht schneller als 18 km/h fahren kann.Für die Anwendung des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es werden motorisierte Fortbewegungsgerätenicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt.www.klaus-willems.com 7

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