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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 39bis – Verhalten gegenüber Fahrzeugen, die dem Schülertransportdienen39bis1 Dem Schülertransport dienende Fahrzeuge werden durch folgendes Schildgekennzeichnet:Dieses Schild ist mindestens 40 cm auf 40 cm groß; der Hintergrund mussreflektierend sein.Das Schild muss vorne und hinten an der linken Seite des Fahrzeugs gut sichtbarangebracht werden; es muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug nicht demSchülertransport dient.39bis2 Führer müssen beim Herannahen eines gemäß vorerwähntem Artikel 39bis1gekennzeichneten Fahrzeugs erhöhte Vorsicht walten lassen. Außerdem müssen siewesentlich langsamer fahren und nötigenfalls anhalten, wenn der Führer eines auf dieseWeise gekennzeichneten Fahrzeugs alle Fahrtrichtungsanzeiger einschaltet und so zuverstehen gibt, dass Kinder im Begriff sind, ein- oder auszusteigen.www.klaus-willems.com 47

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