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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68822 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Art. 85 - Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Verwaltungsratsmitglieder zum Datum ihrerErnennung oder Wahl oder zum Datum der Erneuerung ihres Mandats müssen die belgische Staatsangehörigkeitbesitzen und volljährig sein. Unter Vorbehalt einer Sondergenehmigung seitens der Regierung müssen sie ihrengewöhnlichen Wohnsitz in einer der Gemeinden haben, auf deren Gebiet sich die Bewässerungsgenossenschafterstreckt oder in einer angrenzenden Gemeinde haben.Art. 86 - Das Mandat des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Verwaltungsratsmitgliederbeträgt sechs Jahre und ist erneuerbar.In der Verordnung der Bewässerungsgenossenschaft wird die Reihenfolge des Amtsaustritts festgelegt.Art. 87 - Die Mitglieder der Direktion legen vor der Regierung oder ihrem Vertreter Eid ab.Art. 88 - Unter Vorbehalt einer Sondergenehmigung seitens der Regierung kann niemand in mehr als einerBewässerungsgenossenschaft Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Verwaltungsratsmitglied sein.Art. 89 - Der verhinderte Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und falls Letztererverhindert ist, durch das älteste Verwaltungsratsmitglied ersetzt.Falls alle Verwaltungsratsmitglieder verhindert sind, bezeichnet die Regierung eine Drittperson, um zeitweilig dasAmt des Vorsitzenden zu erfüllen.Art. 90 - Klagen gegen den Vorsitzenden werden vor der Generalversammlung vorgetragen. Zur Prüfung dieserKlagen in der Generalversammlung wird der Vorsitzende wie in Artikel 89, Absätze 1 und 2 vorgesehen ersetzt.Die Generalversammlung hört den Vorsitzenden an. Wenn sie der Ansicht ist, dass die Klage nicht gerechtfertigtist, beschließt sie, dass es keinen Anlass zu Strafmaßnahmen gibt. Ist sie der Ansicht, dass eine Strafe auferlegt werdenmuss, übermittelt sie die Akte unter Beifügung ihres Beschlusses der Regierung.Nach Anhörung des Vorsitzenden kann die Regierung beschließen, dass keine Strafe auferlegt wird, oder denVorsitzenden zeitweilig seines Amtes entheben oder ihn absetzen.Art. 91 - Die Generalversammlung kann den stellvertretenden Vorsitzenden und die Verwaltungsratmitglieder aufder Grundlage des Berichts, den der Vorsitzende ihr erstattet, und nach Anhörung des Betroffenen, zeitweilig seinesAmtes entheben.Wenn sie der Ansicht ist, dass die Dauer der Aussetzung mehr als einen Monat betragen muss, oder dass derbetroffene stellvertretende Vorsitzende oder das betroffene Verwaltungsratsmitglied abgesetzt werden muss, wird ihrBeschluss der Regierung übermittelt, die nach Anhörung der betroffenen Person einen Beschluss fasst.Art. 92 - Die Regierung kann den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Verwaltungsratsmitgliederebenfalls von Amts wegen, nach Anhörung der betroffenen Personen und nach Einholung des Gutachtens derauf ihre Initiative eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung ihres Amtes entheben oder absetzen.Die Generalversammlung gibt ihr Gutachten erst nach Anhörung der betroffenen Personen ab.Art. 93 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Direktion durch Sonderbestimmungen erteilt werden, wirddiese mit Folgendem beauftragt:1 o der Vorbereitung der Arbeiten der Generalversammlung;2 o der Durchführung der Beschlüsse der Letzteren;3 o der Verwaltung und der täglichen Überwachung der Interessen der Bewässerungsgenossenschaft undinsbesondere der Wartung und Erhaltung ihrer Schutz-, Trockenlegungs- oder Bewässerungsbauwerke und der Wege;4 o der Verwaltung der Domäne der Bewässerungsgenossenschaft,5 o der Ausstellung der Pläne und Lastenhefte der Arbeiten und Lieferungen;6 o der Überprüfung der Bücher und der von dem Einnehmer-Schriftführer geführten Kasse;7 o der Führung der Liste der Eigentümer eines bewässerten Grundstücks, die zugunsten der Bewässerungsgenossenschaftsteuerpflichtig sind, sowie der Heberolle dieser Steuern;8 o der Bestimmung der Gehälter und Löhne der Wehrwärter, Schleusenwärter, sowie der anderen Personalmitgliederder Bewässerungsgenossenschaft, abgesehen von dem Einnehmer-Schriftführer.Art. 94 - Der Vorsitzende beruft die Generalversammlung an dem in der Verordnung festgelegten Ort ein. Er führtden Vorsitz dieser Versammlung.Er ist verpflichtet, die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedereinzuberufen.Art. 95 - Er ersucht die Genehmigung der übergeordneten Behörde für die Handlungen und Beratungen, die derGeneralversammlung unterbreitet werden.Art. 96 - Er ordnet die Zahlung der Arbeiten und Lieferungen nach deren Erhalt und nach Prüfung der Belege derAusgaben an, die zwecks deren Vorlage zur Bekräftigung der Abrechnungen aufbewahrt werden müssen.Art.97-Erführt die Beschlüsse der Direktion durch.Er vertritt die Bewässerungsgenossenschaft vor Gericht, wobei er sich an die Anweisungen der Direktion hält undnachdem er für die anderen als die Besitzklagen und Handlungen für einstweilige Entscheidungen als Klägervorgenommenen Rechtshandlungen von der Generalversammlung und der Regierung dazu die Genehmigungerhalten hat.Er unterzeichnet alle Urkunden und Unterlagen der Bewässerungsgenossenschaft, ohne entgegen Drittpersonenseine Vertretungsbefugnis nachweisen zu müssen. Die Urkunden und Unterlagen, die sich auf die Finanzverwaltungder Bewässerungsgenossenschaft beziehen, müssen jedoch vom Einnehmer-Schriftführer mitunterzeichnet werden.Die Anleihenobligationen werden von dem Vorsitzenden und von einem Verwaltungsratsmitglied mitunterzeichnet.Art. 98 - Er leitet und überwacht das von der Bewässerungsgenossenschaft beschäftigte Personal.Art. 99 - Er stellt in einem bis zum Beweis des Gegenteils maßgebenden Protokoll die in dem vorliegenden Titel,in den in deren Ausführung gefassten Erlassen oder in der Polizeiverordnung der Bewässerungsgenossenschaftvorgesehenen Verstöße fest.Art. 100 - Im Dringlichkeitsfall fasst er die Beschlüsse, die unter die Zuständigkeit der Direktion fallen, unter derBedingungen, dass er ihr unverzüglich darüber Bericht erstattet.Art. 101 - Bei Hochwasser und jedes Mal, wenn für die Bewässerungsgenossenschaft die Gefahr einerÜberschwemmung besteht, begeben sich die Direktionsmitglieder an die gefährdeten Orte und treffen dort alleMaßnahmen, die die Lage erfordert.

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